Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

58  Nr. 10. Gesetz, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. Nov. 1867. 
zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Nach 
Maaßgabe ihrer Oualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, Deck- 
offizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschlagen, be- 
ziehungsweise ernannt werden. 
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe 
des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herange- 
zogen werden 
5) Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschrifts- 
mäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedens- 
zeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflich- 
tungen von allen Militairdienstpflichten befreit werden, haben jedoch ein- 
tretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, 
bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso 
sollen Seeleute während der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navi- 
gationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte 
nicht herangezogen werden. 
6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmannschaften, 
den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch die Seewehr 
zum Dienst einzuberufen. 
7) Die Seewehr besteht: 
a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften; 
[b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient, und 
zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten Lebensjahre. 
8) Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeitweise kürzere 
Uebungen an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der Schiffsartillerie, statt, und 
wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen.]1) 
§. 14. Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der 
Dienstverpflichtung für das stehende Heer, resp. die Flotte und für die Land= resp. 
Seewehr, gelten nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet darüber allein das 
Bedürfniß, und werden alsdann alle Abtheilungen des Heeres und der Marine, so- 
weit sie einberufen sind, von den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach 
Maaßgabe des Abganges ergänzt. 
§. 15. Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, 
Landwehr, Seewehr) sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der mili- 
tairischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen.²)8) 
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen 
dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Aus- 
übung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürger- 
lichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen sein.") 
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher 
sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht 
verweigert werden.“) 
[§. 16. Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn ein 
feindlicher Einfall Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht.J5) 
1) Z. 7b und Z. 8 sind aufgehoben durch RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. 
II § 35; s. dafür dort die §§ 20—22.  
²) S. RG. betr. die Ausübung der militärischen Kontrole, v. 15. Febr. 1875 (unten Nr. 72). 
³) Vgl. Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 (unten Nr. 66) §§ 57, 61. 
4) Vgl. ebenda § 60 Z. 1—3. Ferner BG. v. 1. Juni 1870 (unten Nr. 23) §§ 15, 17; 
RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II §§ 4, Z. 3 11, 20; RG. v. 3. Aug. 1893 (unten 
Nr. 129) Art. II § 2; RG. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) Art. II; R. über das Aus- 
wanderungswesen v. 9. Juni 1897 (unten Nr. 138) §§ 23, 24.  
5) Aufgehoben durch RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II § 35; s. jetzt dort §§ 23, 25.