Nr. 11. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde 2c. Vom 23. Nov. 1867. 59
§. 17. Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung
seiner Militairpflicht herangezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das
militairpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger
Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht.1)
Den Freiwilligen (§§. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles, bei
welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei.
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate
in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über.
§. 18. Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung
in denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem Gesetze
vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich war,
werden durch den Bundesfeldherrn erlassen.
§. 19. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden durch besondere Verordnungen erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. II. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg und Baden. vom 23. November 1867.²
(BGBI. 1868 Nr. 8, S. 41; ausgeg. am 20. April 1868.)
Auszug.
Art. 49. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten
richtet sich nach den Kostverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen, beziehungsweise
nach den Uebereinkünften mit auswärtigen Transport-Unternehmungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird, wenn zwei oder
mehrere der Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages mit einem und demselben ausländischen
Staate in unmittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige Post-
verwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages beabsichtigt, den anderen beim direkten
Postverkehr mit dem betreffenden Lande betheiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntniß
geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung über das in dem Verhältnisse zu dem
fremden Lande
einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der bezüglich
des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden die dabei betheiligten
Postverwaltungen sich bemũhen, den Abschluß der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken,
wobei eine Bevollmächtigung eines der kontrahirenden Theile durch den anderen nicht aus-
geschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, daß die Er-
leichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertrag-
schließenden Deutschen Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise und unter denselben Be-
dingungen auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr
anderer Deutscher Postgebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande vereinbarten Bestimmungen soll
für alle Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen
über den Portobezug nicht unter das interne Deutsche Porto herunter gegangen ist. Hat in be-
sonderen Fällen ein niedrigeres Porto vereinbart werden müssen, so bleibt die Theilnahme an
den Bestimmungen des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postverwaltungen
anheimgestellt.
1) Vgl. RV. Art. 3 Abs 5. S. dazu noch Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) § 12; RG.
betr. die Kaiserl. Schutztruppen in den afrikan. Schutzgebieten, v. 7. Juli 1896 (unten Nr. 133)
§§ 18—20 u. die VO. v. 30. März 1897 (unten Nr. 137).
²) Vgl. RV. Art. 52 Abs. 3 (oben S. 13).