66 Nr. 16. Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes. Bom 31. Mai 1869.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die
Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung
erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen,
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten all-
gemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der
Wahlliste nicht.
§ 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind
öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhand-
lung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses
in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen
ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
§. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren
Kennzeichen versehen sein.
§. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des
Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im
Wege der Vervielfältigung zu versehen.1)
§. 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine ab-
solute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu
wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
§. 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit
Vorbehalt der Prüfung des Reichstages ) allein der Vorstand des Wahlbezirkes nach
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Reichstag
dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der
Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl
definitiv gültig erklärt hat.
1) S. hierzu a) RG. über die Presse v. 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) § 6:; „Auf jeder
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des
Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name
und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder
Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die
Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift find die nur zu den Zwecken des Gewerbes und
Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel,
Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie
nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu
wählenden Personen enthalten.“
b) RGewerbeordnung § 43 Abs. 3, 4 (in der Fassung des RG. v. 1. Juli 1883, RGBl.
S. 163): „Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl
zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen
Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Stimmzetteln und
Druckschriften zu Wahlzwecken.“
c) RG. v. 12. März 1884 (unten Nr. 107).
2) Vgl. RV. Art. 27 (oben S. 8) und Geschäftsordnung (unten Nr. 77) § 3 ff.