Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Kr. 17. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 1869.]            67 
§. 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von 
dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen. 
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch 
das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für das ganze 
Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden. 
§. 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und 
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den 
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden 
getragen. 
§. 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichs- 
tag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen 
unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen 
und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt. 
§ 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung 
stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nänmlichen Zeitpunkte 
an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen 
Ausführungsgesetzen, Verordnungen und Reglements ihre Gültigkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869. 
                                                   (L. S.) Wilhelm. 
                                           G r. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
[Nr. 17. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. 
Vom 2. Juni 1869. 
(BGBi. Nr. 19, S. 161; ausgeg. am 14. Juni 1869.) 
Das Gesetz, sowie das zu seiner Ergänzung erlassene RG. v. 22. März 1893 (RGBl. 
S. 131) hat nur noch sehr geringe Bedeutung, da das RG. v. 20. Februar 1898 (unten Nr. 139) 
die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung aufgehoben, die Rückgabe der Kau- 
tionen angeordnet und nur die über die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten geltenden 
Bestimmungen aufrecht erhalten hat. In Ansehung dieser Beamten ist zu bemerken, daß das 
GB. v. 2. Juni 1869 mit einigen Modifikationen als auf sie anwendbar erklärt worden ist durch 
die VO. v. 23. Dez. 1875 (RGBl. S. 380); diese VO. hat Aenderungen erfahren durch VO. 
v. 31. März 1880 (RGBl. S. 97). 
Für die elsaß--lothringischen Landesbeamten s. die besonderen Bestimmungen im 
Ges. v. 15. Okt. 1873 (GBl. f. Els.-Lothr. S. 273), Ges. v. 30. Januar 1882 (ebenda S. 11), 
Ges. v. 9. April 1888 (ebenda S. 39), Ges. v. 17. April 1895 (ebenda S. 49), Ges. v. 17. April 
1899 (ebenda S. 43) §. 42.) 
  
1) Wahlreglement v. 28. Mai 1870 (unten Nr. 21).