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5907.) Verordnung über Höchstpreise für
Honig. Vom 26. Juni 1917.
Ausgegeben zu Berlin, den 28. Juni 1917.
(Nr.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
2908) Hinsichtlich der den Kriegs= und Zivilgefangenen
zustehenden Verpflegungssätze wird
unter Aufhebung der Verfügungen vom 25. 11. 16
Nr. 318/11. 16 U 6 und vom 3. 4. 17 Nr. 206/4.
7 u 6 folgendes bestimmt:
Kostsätze.
Als Wochenmenge gilt für:
« Nicht= Schwerarbeitende
arbeitende
Gramm Gramm
Brot .. ..... . .. ... . . . . . .. 1610 1610.)
Wurt . . . ... 100 150 bzw.
2002)
Fleisch (einschl. etwa 20 %
Knochnrnn .. 300 3505)
Salzfisch, Klippfisch, Robben- «
undWalkalbfltech4) 250 400
Fischrogens) . . . . . . . . . . . . .. 150 200
Heringe oder Breitlinge bzw.
Stinte . . . . . . . . . . . . .. — 1509
Kartoffeln (einschl. Schalen) 1750 2300
Fett (Margarine, nicht Ol) 50 70.
Magerkäse oder Weichkäse. 30 75
Speisemehl .. .. .. . . . . . . ... 75 75
EV
Mais= und Bohnenmehl 100 100
Ackerbohnen oder Peluschken
(schwarze Erbsen) .. . . . 450 700 bzw.
108o)
Grieß (einschl. Grütze 225 275
hiervon
Maisgriee ... 150 150
Weizengrie . .. 75 125
Graupen — falls vorrätig,
sonst Ersatz in Ackerbohnen
— .. . . . . . ... 150 150
Hirse .. . .. . .. . . . . .. . . . ... — 50
Zucker .. 100 133
dazu Sacharin als Ersatz 50 67
Marmeladess) 50 75
Mischobst — 50
Magermilch (oder ½ kondensierte
oder ½10 Trockenmilchh)
. .. — 250
Frischgemüse, mindestens 1600 1600
oder als Ersatz für fehlende
Frischgemüsemengen
½2 Sauerkraut oder
7/10 Dörrgemüse
Nährhefe!) etbaa (60) (80)
!) Daneben erhalten Schwer= und Schwerstarbeiter
sowie die unter Tage arbeitenden Kriegsgesangenen
Brotzulagen in derselben Höhe, wie sie
den gleiche Arbeit verrichtenden freien Zivilarbeitern
des betreffenden Bezirks gewährt werden.
*) Den Satz von 200 8 erhalten nur schwerstund
unter Tage arbeitende Kriegsgefangenen.
*) Schwerst= und unter Tage beschäftigte
Kriegsgefangene erhalten dieselbe Fleischration, wie
sie den mit gleichartigen Feen beschäftigten
Zivilarbeitern der betreffenden Betriebe gewährt
werden.
!) Betreffs Abgabe von Fischen und Fischprodukten
an landwirtschaftliche Arbeitskommandos
vergl. Verf. Nr. 785/3. 17 U 6 vom 29. 3. 1917.
') Den Satz von 1050 g erhalten nur schwerstund
unter Tage arbeitende Kriegsgefangene. Die
durch die eingetretene Erhöhung der Portionssätze
an der Mittagskost einzusparenden Mengen Grieß,
Mais= und Bohnenmehl sind moöglichst zur Herstellung
dicker Morgensuppen anstatt Kaffee zu verwenden.
6) In den Monaten Juni, Juli, August kann,
soweit es die Vorräte zulassen, der Satz um 25 g
erhöht werden.
!) Nährhefe ist wegen der beschränkten Vorrate
in Kriegsgefangenenlagern nur neueintreffenden,
in schlechtem Ernährungszustand befindlichen
Kriegsgefangenen und auf Arbeitsstätten nur in
Fällen gesteigerten Nahrungsbedarfs zu geben.
Berlin, den 10. Juni 1917.
Königliches Kriegsministerium, Unterkunfts-Departement.
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299) Der Minister "
für Handel und Gewerbe
ILIb. Wb. 492 M. f..
J-r. Va. a. 2168 M. d. J
usführungsanwelsung
zu den Bestimmungen des Reichskanzlers
vom 26. August 1916 (RGl. S. 963) über
die Errichtung, die Zusammensetzung und das
Verfahren der Preisstelle für metallische
Produkte in Berlin.
In Ausführung des § 14 der vorgenannten
Bestimmungen bezeichnen wir als zuständige Behörde
im Sinne dieses Paragraphen
in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde,
im Landespolizeibezirk Berlin den Polizeipräsidenten
zu Berlin,
im übrigen den Landrat