Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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5907.)  Verordnung  über  Höchstpreise  für
Honig.  Vom  26.  Juni  1917.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  28.  Juni  1917.

(Nr.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen

höchster  und  höherer  Behörden.

2908)  Hinsichtlich  der  den  Kriegs=  und  Zivilgefangenen
  zustehenden  Verpflegungssätze  wird
unter  Aufhebung  der  Verfügungen  vom  25.  11.  16

Nr.  318/11.  16  U  6  und  vom  3.  4.  17  Nr.  206/4.
7  u  6  folgendes  bestimmt:

Kostsätze.
Als  Wochenmenge  gilt  für:
«  Nicht=  Schwerarbeitende
  arbeitende
Gramm  Gramm

Brot  ..  .....  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  1610  1610.)
Wurt  .  .  .  ...  100  150  bzw.

2002)
Fleisch  (einschl.  etwa  20  %

Knochnrnn  ..  300  3505)
Salzfisch,  Klippfisch,  Robben-  «

undWalkalbfltech4)  250  400
Fischrogens)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  150  200
Heringe  oder  Breitlinge  bzw.

Stinte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  1509
Kartoffeln  (einschl.  Schalen)  1750  2300
Fett  (Margarine,  nicht  Ol)  50  70.
Magerkäse  oder  Weichkäse.  30  75
Speisemehl  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  75  75

EV
Mais=  und  Bohnenmehl  100  100
Ackerbohnen  oder  Peluschken
(schwarze  Erbsen)  ..  .  .  .  450  700  bzw.
108o)
Grieß  (einschl.  Grütze  225  275
hiervon
Maisgriee  ...  150  150
Weizengrie  .  ..  75  125
Graupen  —  falls  vorrätig,

sonst  Ersatz  in  Ackerbohnen

  —  ..  .  .  .  .  .  ...  150  150
Hirse  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  —  50
Zucker  ..  100  133

dazu  Sacharin  als  Ersatz  50  67
Marmeladess)  50  75
Mischobst  —  50
Magermilch  (oder  ½  kondensierte

  oder  ½10  Trockenmilchh)

  .  ..  —  250
Frischgemüse,  mindestens  1600  1600

oder  als  Ersatz  für  fehlende

  Frischgemüsemengen

  ½2  Sauerkraut  oder

7/10  Dörrgemüse
Nährhefe!)  etbaa  (60)  (80)

 

!)  Daneben  erhalten  Schwer=  und  Schwerstarbeiter
  sowie  die  unter  Tage  arbeitenden  Kriegsgesangenen
  Brotzulagen  in  derselben  Höhe,  wie  sie
den  gleiche  Arbeit  verrichtenden  freien  Zivilarbeitern
  des  betreffenden  Bezirks  gewährt  werden.

*)  Den  Satz  von  200  8  erhalten  nur  schwerstund
  unter  Tage  arbeitende  Kriegsgefangenen.

*)  Schwerst=  und  unter  Tage  beschäftigte
Kriegsgefangene  erhalten  dieselbe  Fleischration,  wie
sie  den  mit  gleichartigen  Feen  beschäftigten
Zivilarbeitern  der  betreffenden  Betriebe  gewährt
werden.

!)  Betreffs  Abgabe  von  Fischen  und  Fischprodukten
  an  landwirtschaftliche  Arbeitskommandos
  vergl.  Verf.  Nr.  785/3.  17  U  6  vom  29.  3.  1917.

')  Den  Satz  von  1050  g  erhalten  nur  schwerstund
  unter  Tage  arbeitende  Kriegsgefangene.  Die
durch  die  eingetretene  Erhöhung  der  Portionssätze
an  der  Mittagskost  einzusparenden  Mengen  Grieß,
Mais=  und  Bohnenmehl  sind  moöglichst  zur  Herstellung
  dicker  Morgensuppen  anstatt  Kaffee  zu  verwenden.


6)  In  den  Monaten  Juni,  Juli,  August  kann,
soweit  es  die  Vorräte  zulassen,  der  Satz  um  25  g
erhöht  werden.

!)  Nährhefe  ist  wegen  der  beschränkten  Vorrate
  in  Kriegsgefangenenlagern  nur  neueintreffenden,
  in  schlechtem  Ernährungszustand  befindlichen
Kriegsgefangenen  und  auf  Arbeitsstätten  nur  in
Fällen  gesteigerten  Nahrungsbedarfs  zu  geben.

Berlin,  den  10.  Juni  1917.

Königliches  Kriegsministerium,  Unterkunfts-Departement.
  "6
299)  Der  Minister  "
für  Handel  und  Gewerbe

ILIb.  Wb.  492  M.  f..
J-r.  Va.  a.  2168  M.  d.  J

usführungsanwelsung
zu  den  Bestimmungen  des  Reichskanzlers
vom  26.  August  1916  (RGl.  S.  963)  über
die  Errichtung,  die  Zusammensetzung  und  das
Verfahren  der  Preisstelle  für  metallische
Produkte  in  Berlin.

 

In  Ausführung  des  §  14  der  vorgenannten
Bestimmungen  bezeichnen  wir  als  zuständige  Behörde
  im  Sinne  dieses  Paragraphen

in  Städten  über  10  000  Einwohner  die  Ortspolizeibehörde,



im  Landespolizeibezirk  Berlin  den  Polizeipräsidenten

  zu  Berlin,

im  übrigen  den  Landrat