Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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11.  In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  den  obigen  Regeln  das  eine  von  zwei  Schiffen
dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  dieses  letztere  Schiff  seinen  Kurs  beibehalten.

8.  12.

1.  Bei  unsichtigem  Wetter  (Nebel,  Schneegestöber  u.  s.  w.)  müssen  die  in  der  Signalordnung
  (Anlage  III)  beschriebenen  Signale  sowohl  bei  Tag  als  bei  Nacht  folgendermaßen
angewendet  werden:

a)  Jedes  Dampfschiff  in  Fahrt  muß  mit  seiner  Dämpfpfeife  in  der  Minute  drei

langgezogene  Pfiffe  in  gleichen  Zwischenpausen  abgeben;

b)  jedes  Motorschiff  in  Fahrt  muß  mit  seinem  Nebelhorn  in  der  Minute  mindestens

einen  langgezogenen  Ton  abgeben;

c)  jedes  Segelschiff,  jeder  Trajektkahn  und  jedes  Güterschleppschiff  in  selbständiger
Fahrt  muß  das  in  lit.  b  vorgeschriebene  Signal  abgeben.  Diese  Fahrzeuge  haben,
so  lange  die  Nebelsignale  der  Dampfschiffe  oder  der  Motorschiffe  in  Hörweite
sind,  kurze  Töne  mit  dem  Nebelhorn  in  rascher  Aufeinanderfolge  abzugeben.
Das  letztere  hat  auch  von  Motorschiffen  mit  beigesetztem  Segel  sowie  von  Fischer
booten  zu  geschehen;

Fahrzeuge,  die  geschleppt  werden,  haben,  so  lange  sie  sich  in  der  Hörweite  der
Nebelsignale  kreuzender  oder  begegnender  Schiffe  befinden,  und  wenn  sie  sich  einer
anzulaufenden  Hafeneinfahrt  nähern,  in  der  Minnte  mindestens  einen  langgezogenen
  Ton  mit  dem  Nebelhorn  abzugeben;
sobald  die  Nebelsignale  eines  Schiffes  vernommen  werden,  hat  jedes  Dampfschif
oder  Motorschiff  ohne  beigesetztes  Segel  statt  des  Nebelsignales  die  in  der
Signalordnung  (Anlage  III)  festgesetzten  Erkennungssignale  so  lange  abzugeben.
bis  jene  Schiffssignale  außer  Hörweite  sind;
sobald  das  Nebelhorn  oder  das  Glockenschlagwerk  einer  anzulaufenden  Dampferstation
  vernommen  wird,  hat  jedes  Dampfschiff  statt  des  Nebelsignals  das  in
der  Signalordnung  (Anlage  III)  vorgeschriebene  Hafeneinfahrtssignal  I  zu  geben.
Sobald  die  Nebelglocke  am  Hafenkopf  vernommen  wird,  ist  von  dem  einlaufenden
  Dampfschiffe  das  Hafeneinfahrtssignal  II  so  lange  abzugeben,  bis  das
Glockensignal  zur  Hafeneinfahrt  gegeben  wird;
6)  alle  Schiffe,  welche  außerhalb  der  Häfen  oder  Anlandestellen  geankert  sind,  müssen,

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