Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörige  Gemeinde  Roden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bitburg  gehörigen  Gemeinden  Beifels
  und  Ließem,  "  "  "

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Bleckhausen,

für  die  zum  Behr  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Osburg,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hillesheim  gehörige  Gemeinde
Betteldorf,  .

für  die  zum  Beit  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Gondenbrett
  und  Weinsfeld,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörigen  Gemeinden  Kernscheid,
Korlingen  und  Muwig,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Waxweiler  gehörige  Gemeinde  Dasburg

am  15.  Oktober  d.  J.  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  September  1898.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10031.)  Verfügung  des  Instizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  elnen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Battenberg.  Vom  9.  September  1898.

A##  Grund  des  F.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großhergoglich  Hessischen  und  Landgräflich
bessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetzamml.
  S.  481)  bestinunt  der  Justigminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen

  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  daselbst  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Battenberg  gehörigen  Gemeindebezirk

  Eifa

am  15.  Oktober  1898  beginnen  soll.

Berlin,  den  9.  September  1898.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(r.  10030  1001.)