893
G. Jo. Dlese besteht in den Städten,
in welchen diese Razlonal:= Garde ein Regi-
ment oder Bataillon bildet, jederzeit
#a) aus dem Offizier, im Grade dem näch-
sten nach dem Kommandanten, als der-
selben Vorstande,
b)) aus den Chefs der verschiedenen Korps,
dann
·4 aus dem Quartiermeister, und einem
Fourier als Aktuar.
An jenen Orten, wo nur 3, 2, oder 1
Kompagnie sich befinder, ist der Polizei- Be-
amte derselben Vorstand, und die Mitglie-
der der Kommission bestehen aus denjenigen
Individuen, welchen nach der Verordnung
vom 20. August 1827 die Schlüssel zur Kasse
envertraut sind.
I§. or. Der Wirkungs-Kreie dieser
Kommission erstreckt sich über alle ökonomi-
schen Gegenstände, vorzüglich uber das Kasse-
wesen, über die Regulirung der Beiträge
nach den hierüber bereits festgesezten und noch
zu bestimmenden Nermen, dann eine zweck-
mäßige Verwendung der in die Kasse fließen-
kden Gelder, auch hat dieselbe die Aussiche
über das bürgerliche Zeughaus, über die
Waffen und das Lederwerk 2c.
V. qa. Diese Kommission hat jedesmal
ihre Sizungs-Protokolle dem Kommandiren-
den, und durch diesen mit Bericht mic jedem
halben Jahre ihre von sämtlichen Mitglie-
dern unterschriebenen Rechnungen dem betref-
senden General Kreis= oder Stadt -Kom-
missariate zur Adjustirung vorzulegen.
894
§. 93. Stmliche Oekonomle-Kommis-
sions. Glieder, den Quartiermeister und Zeug-
wart eingeschlossen, sollen in Beziehung auf
das ihnen übertragene Geschäft jederzeit in
besondere Pflichten genommen werden.
S. . Dieselben sind verbunden, ihre
Beschlüsse motivirt zu Protokoll zu geben,
die Gegenstände von Wichrigkeit, oder bei
welchen sie über einen gemeinschaftlichen Be-
schluß sich nicht vereinigen können, durch
das vorgesezte Kommando dem einschlägigen
General= Kreis: oder Stadt= Kommissariate
zu berichten, und von demselben Entschliess
sung zu erwarten.
. os. Die üöbrigen rücksichtlich dieser
Oekonomie: Kommission in den Verordnun=
gen vom 20. August 1807, (Reggsbl. St.
XIIV. Seite 1582.) dann vom 1. August
1312 (Reggsbl. St. XIIV. Seite 27411
bseqd. ) enthaltenen speziellen Bestimmungen
werden bestätiget.
Austritt.
I. 06. Keinem zur Nazional= Garde
III. Klasse Dienstpflichtigen ist der Austrite
vor dem Goten Lebensjahre gestattet.
S. 97. Sollte ein Individuum früher
als es jenes Alter erreicht hat, wegen eines
ihm zugestossenen körperlichen Gebrechens
oder sonstiger gültiger Ursachen seine Entlas
sung nachsuchen, so muß es sein Gesuch
dienstmäßig durch die Kompagnie oder Es-
kadron bei dem kommandirenden Offizier an-
bringen, welcher dasselbe nach der Vorschrift
vom S. November 1808 zu untersuchen, und
darüber an das einschlägige General, Kreis-