Die Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt
haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren
Wobnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie können ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates
behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes ihren
Wohnsitz hatten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen.
Es wird ihnen dafür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch
für die. Auafuhr, auferlegt.
A r t i k e l 114.
. Der. Anteil und die Art der finanziellen oder anderen Lasten
Deutschlands oder Preußens, welche Dänemark übernehmen muß, werden
nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwartigen
Vertrages festgesetz.
Durch besondere Abmachungen werden alle anderen Fragen geregell,
Welche aus ber vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete erwachsen,
die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30.Oktober 1864 abtreten mußte.
D r e i z e h n t e r A b s c h n i t t. Helgoland.
A r t i k e l 115.
Die Befestigmgen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel
Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der
alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen
einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird.
Unter „Häfen“ sind zu verstehen die Nordostmole, der Westdamm, die
äußeren und inneren Wellenbrecher, das Land, das innerhalb dieser
Wellenbrecher dem Meere abgewonnen wurde, und alle Anlagen, Befestigungen.und Bauten
der Marine und, der Armee, sowohl die, vollendeten wie die im Bau befindlichen, innerhalb der Linien, welche nachstehende
Pinkte verbinden, die auf Karte Nr. 126 der britschen Admiralität vom
19. April 1918 verzeichnet sind:
a) Nördliche Breite 54° 10' 49“; Östliche Länge 7° 53' 39“
b) „ „ 54° 10' 35"; „ „ 7° 54' 18"
c) „ " 54° 10'. 14"; „ „ 7° 54' 00“
d) " " 54° 10' 17“;; " " 7° 53' 37“
· e) ·- » 54° 10' 44" " " 7° 53' 26"
Deutchland darf weder diese Befestigungen noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgend eine ähnliche Anlage wieder herstellen.
V i e r z e h n t e r A b s c h n i t t. Rußland und russische Staaten.
A r t i k e l 116.
Deutschland erkenmt die dauernde und unabänderliche Unabhängigkeit
aller Gebiete an, die am 1. August 1914 zum früheren russischen Reiche
gehörten, und verpflichtel sich, dieselbe zu achten.