Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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“  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund
ieses  Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Leistungen  an  den  Verband
auf  die  Trennstücke  verhältnißmäßig  vertheilt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle
zahlt  mindestens  Einen  Pfennig  ichnch.

g.  8.
Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorstande  geleitet.
Dieser  besteht  aus
1)  dem  Direktor,  welchen,  sowie  dessen  Stellvertreter,  die  eslenung  4
echs

Frankfurt  a.  d.  O.  aus  den  nachbeannten  Repräsentanten  jedesmal  auf
Jahre  ernenntz  "

2)  den  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen:

a)  dem  Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus,  welchen  die  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennen  hat;

b)  dem  jedesmaligen  Besizer  des  Ritterguts  Tauchel  oder  dessen  gesetzlichen
  Vertreter  oder  Bevollmächtigten)

J%)  den  Ortsvorstehern  der  Dorfschaften  Sablath,  Tauchel  und  Guschau;

d)  einem  Repräsentanten,  welcher  von  der  Dorfschaft  Witzen  mit
4  Wahlstimmen  und  von  der  Dorfschaft  Meyersdorf  mit  1  Wahlstimme
  gewählt  wird.

Die  Wahl  dieses  Lemeeinschaftlichen  Repräsentanten  und  seines  Stellvertreters
  erfolgt  durch  die  Vorstände  der  betheiligten  Ortschaften  nach  der  angegebenen
  Zahl  von  Wahlstimmen  und  zwar  nach  Stimmenmehrheit.

Bei  Gleichheit  der  Wahlstimmen  entscheidet  unter  den  Gewählten  das  Loos.

Die  Wahlveriode  ist  eine  sechsjährige.  Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,
  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen
die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analogisch  anzuwenden.

Die  Vertreter  der  übrigen  Repräsentanten  werden  von  diesen  selbst  ernannt.

Der  Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus  hat  im  Vorstande  drei  und
der  Ortsvorsteher  von  Sablath  zwei  Stimmen  zu  führen,  die  übrigen  Repräsentanten
  dagegen  jeder  nur  Eine  Stimme.

Die  Vorstandsmitglieder  sowie  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Direktor
  des  Verbandes  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Der  Direktor  und  die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Ersterer
  erhält  eine  Entschädigung  für  Bürcauaufwand,  welche  die  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

S.  9.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  nach
Stimmenmehrheit  zu  beschließen.  Derselbe  ist  bes  Lffähng  „wenn  außer  dem
Direktor  mindestens  noch  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit

(Nr.  7033.)  ent-