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“ Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund
ieses Nachweises die Berichtigung erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Leistungen an den Verband
auf die Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle
zahlt mindestens Einen Pfennig ichnch.
g. 8.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorstande geleitet.
Dieser besteht aus
1) dem Direktor, welchen, sowie dessen Stellvertreter, die eslenung 4
echs
Frankfurt a. d. O. aus den nachbeannten Repräsentanten jedesmal auf
Jahre ernenntz "
2) den Repräsentanten der Verbandsgenossen:
a) dem Vertreter des Königlichen Domainenfiskus, welchen die Regierung
zu Frankfurt a. d. O. zu ernennen hat;
b) dem jedesmaligen Besizer des Ritterguts Tauchel oder dessen gesetzlichen
Vertreter oder Bevollmächtigten)
J%) den Ortsvorstehern der Dorfschaften Sablath, Tauchel und Guschau;
d) einem Repräsentanten, welcher von der Dorfschaft Witzen mit
4 Wahlstimmen und von der Dorfschaft Meyersdorf mit 1 Wahlstimme
gewählt wird.
Die Wahl dieses Lemeeinschaftlichen Repräsentanten und seines Stellvertreters
erfolgt durch die Vorstände der betheiligten Ortschaften nach der angegebenen
Zahl von Wahlstimmen und zwar nach Stimmenmehrheit.
Bei Gleichheit der Wahlstimmen entscheidet unter den Gewählten das Loos.
Die Wahlveriode ist eine sechsjährige. Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren,
sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen
die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch anzuwenden.
Die Vertreter der übrigen Repräsentanten werden von diesen selbst ernannt.
Der Vertreter des Königlichen Domainenfiskus hat im Vorstande drei und
der Ortsvorsteher von Sablath zwei Stimmen zu führen, die übrigen Repräsentanten
dagegen jeder nur Eine Stimme.
Die Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter werden durch den Direktor
des Verbandes mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt. Ersterer
erhält eine Entschädigung für Bürcauaufwand, welche die Regierung zu
Frankfurt a. d. O. nach Anhören des Vorstandes festsetzt.
S. 9.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten der Genossenschaft nach
Stimmenmehrheit zu beschließen. Derselbe ist bes Lffähng „wenn außer dem
Direktor mindestens noch drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
(Nr. 7033.) ent-