216 Elftes Buch. Siebentes Capitel.
Preußen erklärte hierauf, er biete den Vertrag nochmals an, aber
ganz so, wie er sei, nicht einen Buchstaben wolle er davon nachlassen.
Als Graf Harrach in Dresden ankam, zeigte er sich bereit, die Grund-
lagen anzunehmen wie sie waren. "
Bei der Ausarbeitung eines förmlichen Vertrages mit Sachsen
kamen noch einige Nebendinge in Betracht, z. B. die Abtretung von
Fürstenberg und Schiedlo, wo Sachsen einen für Preußen sehr un-
bequemen Oderzoll erhob, gegen eine Entschädigung an Land und
Leuten, über die man sich denn doch nicht definitiv vereinigt hat, so
wenig wie über andere Gebietsausgleichungen, von denen die Rede
war; die Hauptsache ist, daß die Bestimmungen von Hannover von
dem König von Polen einfach angenommen wurden. Die Königin,
seine Gemahlin, sollte auf die Ansprüche Verzicht leisten, die sie als
geborene österreichische Prinzessin für sich oder ihre Erben jemals auf
die im Frieden von Breslau an Preußen abgetretenen Gebiete erheben
könnte; der König von Polen selbst versprach Preußen im Besitz dieser
Länder unter keinem Vorwand irgend einer Art jemals zu stören.
Die Feindseligkeiten sollten aufhören, die Contributionen, in deren
Beitreibung man begriffen war, gegen die Verpflichtung, in kurzer
Frist eine Million Thaler zu zahlen, sistirt und dagegen die preußischen
Truppen unverzüglich aus dem Lande geführt werden. Von Entschä-
digungen wegen der gegenseitig zugefügten Verluste sollte man nicht
mehr sprechen. Allen Anlaß zu künftigen Entzweiungen, die aus dem
Verhältniß zwischen Sachsen und Preußen entspringen konnten, suchte
man auf das Sorgfältigste abzuschneiden).
Hierauf wurden endlich auch jene Artikel eines definitiven Ver-
trages mit Oesterreich, wie sie Podewils schon vor einigen Monaten
ausgearbeitet hatte, von den Bevollmächtigten dieser Macht angenommen.
König Friedrich tritt als Kurfürst der auf den Großherzog von Tos-
kana gefallenen Wahl zum Kaiser bei; dessen Gemahlin, die nun als
Kaiserin-Königin anerkannt wird, nimmt dagegen auch ihrerseits die
Convention von Hannover an und bestätigt die Präliminarien von
Breslau, den definitiven Frieden von Berlin und die darauf voll-
zogene Grenztheilung; sie leistet nochmals feierlich auf alle ihre An-
sprüche an die durch diese Verträge abgetretenen Lande Verzicht. Sie
garantirt dem König alle seine Länder und Staaten ohne Ausnahme:
der König versicherte ihr das, was sie in Deutschland besitze.
1) Trait#é définitif de paix, bei Wenck II, 194. Der Herausgeber war
doch zu scrupulös, wenn er im Artikel VI das richtige prétendre, nach einem
Druckfehler der Berliner Ausgabe, wieder in prendre umänderte.