Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

216 Elftes Buch. Siebentes Capitel. 
Preußen erklärte hierauf, er biete den Vertrag nochmals an, aber 
ganz so, wie er sei, nicht einen Buchstaben wolle er davon nachlassen. 
Als Graf Harrach in Dresden ankam, zeigte er sich bereit, die Grund- 
lagen anzunehmen wie sie waren. " 
Bei der Ausarbeitung eines förmlichen Vertrages mit Sachsen 
kamen noch einige Nebendinge in Betracht, z. B. die Abtretung von 
Fürstenberg und Schiedlo, wo Sachsen einen für Preußen sehr un- 
bequemen Oderzoll erhob, gegen eine Entschädigung an Land und 
Leuten, über die man sich denn doch nicht definitiv vereinigt hat, so 
wenig wie über andere Gebietsausgleichungen, von denen die Rede 
war; die Hauptsache ist, daß die Bestimmungen von Hannover von 
dem König von Polen einfach angenommen wurden. Die Königin, 
seine Gemahlin, sollte auf die Ansprüche Verzicht leisten, die sie als 
geborene österreichische Prinzessin für sich oder ihre Erben jemals auf 
die im Frieden von Breslau an Preußen abgetretenen Gebiete erheben 
könnte; der König von Polen selbst versprach Preußen im Besitz dieser 
Länder unter keinem Vorwand irgend einer Art jemals zu stören. 
Die Feindseligkeiten sollten aufhören, die Contributionen, in deren 
Beitreibung man begriffen war, gegen die Verpflichtung, in kurzer 
Frist eine Million Thaler zu zahlen, sistirt und dagegen die preußischen 
Truppen unverzüglich aus dem Lande geführt werden. Von Entschä- 
digungen wegen der gegenseitig zugefügten Verluste sollte man nicht 
mehr sprechen. Allen Anlaß zu künftigen Entzweiungen, die aus dem 
Verhältniß zwischen Sachsen und Preußen entspringen konnten, suchte 
man auf das Sorgfältigste abzuschneiden). 
Hierauf wurden endlich auch jene Artikel eines definitiven Ver- 
trages mit Oesterreich, wie sie Podewils schon vor einigen Monaten 
ausgearbeitet hatte, von den Bevollmächtigten dieser Macht angenommen. 
König Friedrich tritt als Kurfürst der auf den Großherzog von Tos- 
kana gefallenen Wahl zum Kaiser bei; dessen Gemahlin, die nun als 
Kaiserin-Königin anerkannt wird, nimmt dagegen auch ihrerseits die 
Convention von Hannover an und bestätigt die Präliminarien von 
Breslau, den definitiven Frieden von Berlin und die darauf voll- 
zogene Grenztheilung; sie leistet nochmals feierlich auf alle ihre An- 
sprüche an die durch diese Verträge abgetretenen Lande Verzicht. Sie 
garantirt dem König alle seine Länder und Staaten ohne Ausnahme: 
der König versicherte ihr das, was sie in Deutschland besitze. 
1) Trait#é définitif de paix, bei Wenck II, 194. Der Herausgeber war 
doch zu scrupulös, wenn er im Artikel VI das richtige prétendre, nach einem 
Druckfehler der Berliner Ausgabe, wieder in prendre umänderte.
	        
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