Coccejische Justizreform. 247
stehe, daß dieses Land vor allen einer durchgreifenden Reform be-
dürfe; er erklärte eine solche für sehr ausführbar.
Hierauf, am 15. September 1746, in früher Morgenstunde, fand
eine Zusammenkunft zwischen dem König und dem Minister Statt.
Es würde sehr angenehm sein, wenn der letztere genau verzeichnet
hãtte, was dabei vorgegangen ist. Wir sehen nur, daß sie sich voll-
kommen verständigten. Der Beschluß ward gefaßt, zur Ausführung
des Planes zu schreiten, und zwar zuerst, wo es am dringendsten zu
sein schien, eben in Pommern.
Cocceji entwarf eine Ipstruction für sich selbst, nach der Idee,
die der König ihm mündlich eröffnet habe, und von der auch der
König bemerkt, daß sie seinen Ansichten vollkommen entspreche.
Die allgemeinen Gesichtspunkte sind dieselben, von denen Cocceji
bei seinem Entwurfe ausgegangen war; nur tritt eins oder das an-
dere stärker als früher hervor, z. B., daß kein Proceß angefangen
werden solle, wenn nicht vorher der Güte gepflogen worden; haupt-
sächlich, daß jeder Proceß in der Regel binnen einem Jahre zu Ende
zu bringen sei.
Doch ließ sich die Sache mit einfachen Anordnungen und Ver-
fügungen nicht ins Leben rufen. Eben hier war es, wo Friedrich
sich an die Provinzialstände wandte, die das größte und dringendste
eigene Interesse an der Verbesserung der Justiz nahmen 1). In Pom-
mern begrüßten sie das Vorhaben als ein herrliches vaterländisches
Werk; die Vorsehung selbst habe Cocceji dazu bestimmt, ihr Vater-
land von großem Ungemach zu befreien. Der König hatte sie ersucht,
der Commission, welche zur Justizreform nach Pommern kommen werde,
ein paar Deputirte beizugeben, und schlug ihnen dazu den Landrath
von Walsleben und den Decan von Kleist vor. Eben diese wurden
von den Ständen ernannt.
Cocceji hatte nun die unter Friedrich Wilhelm begonnene Kammer-
gerichtsproceßordnung durchgesehen und in die Form des Codex Fri-
dericeanus gebracht; so legte er seinen Entwurf, als er im Januar
1747 nach Pommern kam, den Deputirten und einigen Mitgliedern
der dortigen Gerichtshöfe vor; sie haben ihn mit ihren Bemerkungen
begleitet, die oft recht merkwürdig sind 2).
1) Am 4. October, von welchem Datum das Rescript an die Pommer-
schen Justigcollegien ist (bei Kamptz 59, 111), ward auch Bor- und Hinter-
pommerschen Ständen Notiz gegeben. Die letzten depreciren einen Beitrag
zu den Salarien, willigen auch in die Erhöhung der Sporteln.
2) Z. B. wurden für jeden der beiden in Pommern zu errichtenden Se-