Full text : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

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und  Wählen  und  Abstimmen,  sondern  zur  wirklichen  Thätigkeit
für  das  gemeine  Wohl  heranzuziehen.  Nur  auf  diesem  Wege
können  wir  hoffen,  die  Gefahren  zu  beseitigen,  welche  durch  die
unvermittelte  Einführung  parlamentarischer  Gesetzgebung  in  den
alten  Beamtenstaat  drohen  und  die  Klippen  zu  umschiffen,  an
denen  der  constitutionelle  Staat  in  Frankreich  gescheitert  ist.
Derselbe  Gedanke,  welcher  damals  in  der  bürgerlichen
Verwaltung  nur  in  sehr  beschränkter  Weise  zur  Durchführung
kam,  ist  einige  Jahre  später  unter  dem  Einfluß  einer  gehobenen
Volksstimmung  in  unserer  Wehrverfassung  gründlicher  verwirklicht
  worden.  Auch  auf  diesem  Gebiete  war  Friedrich  Wilhelm
  I.  schöpferisch  aufgetreten.  Er  hatte  neben  dem  in  ganz
Europa  allmählich  herrschend  gewordenen  System  der  Kriegführung
  mit  geworbenen  Berufssoldaten  zuerst  wieder  eine  Kriegspflicht
  der  Unterthanen  und  eine  theilweise  Ergänzung  des  Heeres
  ans  ausgehobenen,  im  Frieden  meistens  in  ihre  Heimath
entlassenen  Mannschaften  eingeführt.  Allerdings  bestanden  von
der  Cantonspflicht  viele  Ausnahmen,  sie  ruhte  ausschließlich  auf
den  untern  Ständen,  vor  Allem  auf  den  kleinen  Bauern  und
Tagelöhnern,  aber  sie  setzte  die  Regimenter  doch  wieder  in  einen
gewissen  Verband  mit  ihren  Ergänzungsbezirken  und  gab  ein
Mittel  zur  Vermehrung  der  Streitkräfte,  welches  in  den  schlesischen
  Kriegen  zu  Gunsten  Friedrichs  des  Großen  gegenüber
seinen  Gegnern  wesentlich  ins  Gewicht  fiel.  Als  die  französische
  Revolution  die  Conscription  verallgemeinerte,  verlor  der
preußische  Staat  dieß  Moment  besonderer  Stärke,  bis  dann
der  König  sich  auf  den  Rath  Scharnhorsts  und  Anderer  entschloß,
  dem  Princip  eine  noch  weitere  Ausdehnung  zu  geben
und  die  allgemeine  Wehrpflicht  einzuführen.  Und  wahrlich,
nicht  minder  als  bei  der  Städteordnung  hat  sich  im  Kriegswesen
  die  Heranziehung  aller  Stände  zum  öffentlichen  Dienste