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und Wählen und Abstimmen, sondern zur wirklichen Thätigkeit
für das gemeine Wohl heranzuziehen. Nur auf diesem Wege
können wir hoffen, die Gefahren zu beseitigen, welche durch die
unvermittelte Einführung parlamentarischer Gesetzgebung in den
alten Beamtenstaat drohen und die Klippen zu umschiffen, an
denen der constitutionelle Staat in Frankreich gescheitert ist.
Derselbe Gedanke, welcher damals in der bürgerlichen
Verwaltung nur in sehr beschränkter Weise zur Durchführung
kam, ist einige Jahre später unter dem Einfluß einer gehobenen
Volksstimmung in unserer Wehrverfassung gründlicher verwirklicht
worden. Auch auf diesem Gebiete war Friedrich Wilhelm
I. schöpferisch aufgetreten. Er hatte neben dem in ganz
Europa allmählich herrschend gewordenen System der Kriegführung
mit geworbenen Berufssoldaten zuerst wieder eine Kriegspflicht
der Unterthanen und eine theilweise Ergänzung des Heeres
ans ausgehobenen, im Frieden meistens in ihre Heimath
entlassenen Mannschaften eingeführt. Allerdings bestanden von
der Cantonspflicht viele Ausnahmen, sie ruhte ausschließlich auf
den untern Ständen, vor Allem auf den kleinen Bauern und
Tagelöhnern, aber sie setzte die Regimenter doch wieder in einen
gewissen Verband mit ihren Ergänzungsbezirken und gab ein
Mittel zur Vermehrung der Streitkräfte, welches in den schlesischen
Kriegen zu Gunsten Friedrichs des Großen gegenüber
seinen Gegnern wesentlich ins Gewicht fiel. Als die französische
Revolution die Conscription verallgemeinerte, verlor der
preußische Staat dieß Moment besonderer Stärke, bis dann
der König sich auf den Rath Scharnhorsts und Anderer entschloß,
dem Princip eine noch weitere Ausdehnung zu geben
und die allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Und wahrlich,
nicht minder als bei der Städteordnung hat sich im Kriegswesen
die Heranziehung aller Stände zum öffentlichen Dienste