Inhaltsverzeichnis : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

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räthen  unbedingt  untergeordnet.  Neben  diesem  Behördenorganismus
  für  Finanzen  und  Polizei  stand  ein  anderer  für  die
Pflege  des  Privat=  und  Criminalrechts  unter  einem  eigenen
Justizministerium  und  endlich  war  als  dritte  Centralbehörde
für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  das  Cabinetsministerium
schon  früher  entstanden.  Die  Einheit  aber  dieser  drei  Centralbehörden
  wurde  erhalten  durch  die  altpreußische  Einrichtung
des  Geh.  Staatsrathes,  in  dem  die  Chefs  und  Abtheilungsdirektoren
  der  drei  obersten  Verwaltungsbehörden  ihren  Sitz
hatten.

Charakteristisch  für  diese  Organisation  ist  zunächst  die
collegialische  Form  der  Behörden.  Staatsrath,  Generaldirektorium,
  Kriegs=  und  Domänenkommern,  zu  deren  Mitgliedern
die  Landräthe  gemacht  wurden,  Magistrate  in  den  Städten,
alle  Stufen  hatten  collegialische  Berathung  und  Beschlußfassung.
Nach  dem  Vorbild  der  schon  längere  Zeit  bestehenden  Gerichte
wurde  den  neuen  Verwaltungsbehörden  diese  Form  gegeben
und  in  der  That  waren  dieselben  nicht  nur  administrative
Organe,  sondern  recht  eigentlich  auch  Gerichtshöfe,  denen  die
Jurisdiktion  auf  einem  ausgedehnten  Gebiete  des  Landesrechts
übergeben  war.  Alle  Streitigkeiten  über  öffentliches  Recht  und
selbst  über  Privatrecht,  so  wie  irgend  ein  öffentliches  Interesse
  sich  daran  finden  ließ,  z.  B.  fast  alle  fiskalischen  Processe
  wurden  durch  Friedrich  Wilhelm  I.  und  noch  mehr  durch
Friedrich  den  Großen  den  ordentlichen  Gerichten  genommen
und  den  Verwaltungsbehörden  zur  Entscheidung  überwiesen.
Auf  diese  Weise  wurde  einerseits  das  öffentliche  Recht  der  civilistischen
  Behandlung  entzogen,  durch  die  es  in  der  altständischen
  Verfassung  erstarrt  und  verknöchert  war  und  den  Männern
  übergeben,  die  in  der  täglichen  Arbeit  für  den  Staat  die
Bedürfnisse  des  öffentlichen  Lebens  am  beßten  erkannten,  an=