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räthen unbedingt untergeordnet. Neben diesem Behördenorganismus
für Finanzen und Polizei stand ein anderer für die
Pflege des Privat= und Criminalrechts unter einem eigenen
Justizministerium und endlich war als dritte Centralbehörde
für die auswärtigen Angelegenheiten das Cabinetsministerium
schon früher entstanden. Die Einheit aber dieser drei Centralbehörden
wurde erhalten durch die altpreußische Einrichtung
des Geh. Staatsrathes, in dem die Chefs und Abtheilungsdirektoren
der drei obersten Verwaltungsbehörden ihren Sitz
hatten.
Charakteristisch für diese Organisation ist zunächst die
collegialische Form der Behörden. Staatsrath, Generaldirektorium,
Kriegs= und Domänenkommern, zu deren Mitgliedern
die Landräthe gemacht wurden, Magistrate in den Städten,
alle Stufen hatten collegialische Berathung und Beschlußfassung.
Nach dem Vorbild der schon längere Zeit bestehenden Gerichte
wurde den neuen Verwaltungsbehörden diese Form gegeben
und in der That waren dieselben nicht nur administrative
Organe, sondern recht eigentlich auch Gerichtshöfe, denen die
Jurisdiktion auf einem ausgedehnten Gebiete des Landesrechts
übergeben war. Alle Streitigkeiten über öffentliches Recht und
selbst über Privatrecht, so wie irgend ein öffentliches Interesse
sich daran finden ließ, z. B. fast alle fiskalischen Processe
wurden durch Friedrich Wilhelm I. und noch mehr durch
Friedrich den Großen den ordentlichen Gerichten genommen
und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung überwiesen.
Auf diese Weise wurde einerseits das öffentliche Recht der civilistischen
Behandlung entzogen, durch die es in der altständischen
Verfassung erstarrt und verknöchert war und den Männern
übergeben, die in der täglichen Arbeit für den Staat die
Bedürfnisse des öffentlichen Lebens am beßten erkannten, an=