Oldenburg. 235
Landtags oder Ausschusses ungeachtet wiederholter Mahnungen des
Präsidenten bzw. des Vorsitzenden im Ausschuß ohne genügenden Grund
versäumt“. Zur Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
der Staatsregierung und dem Landtage sind für bestimmte Fragen
auf Antrag des einen oder andern Teils Konferenzen zu bilden (§ 113).
Die Konferenzen werden gebildet: 1. aus denjenigen Mitgliedern, welche
die Staatsregierung dazu abordnet; 2. aus einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern des Landtags, welche der letztere einzeln durch absolute
Stimmenmehrheit dazu erwählt. Sollte die Staatsregierung nicht
mindestens drei Mitglieder zu der Konferenz abordnen, so hat der Landtag
seinerseits drei Abgeordnete zu der Konferenz zu wählen (§ 114). Nach
beendigten Konferenzverhandlungen ist dem Landtage das Ergebnis mit
den daran geknüpften Vermittlungsvorschlägen durch einen Bericht-
erstatter vorzutragen, welchen die zur Konferenz gewählten Abgeordneten
aus ihrer Mitte ernennen. Durch Annahme eines Vermittlungsvorschlags
werden die entgegenstehenden Beschlüsse des Landtags wieder auf-
gehoben (§ 115).
Als Mitglied des Norddeutschen Bundes wie zurzeit im Deutschen
Reiche führt Oldenburg eine Stimme im Bundesrate und ist durch drei
Abgeordnete im deutschen Reichstage vertreten.
Revidirtes Staatsgrundgesetz für das Großherzogthum
ldeuburg; vom 22. November 1852.
Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stor-
marn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birken-
eld, Herr von Jever und Kniphausen 2c. 2c.
Thun kund hiemit:
Nachdem Wir mit dem fünften und sechsten allgemeinen Landtage
des Großherzogthums über eine Revision des Staatsgrundgesetzes vom
18. Februar 1849 Uns geeinigt haben, bringen Wir
das revidirte Staatsgrundgesetz für das Großherzogthum Oldenburg
in der vom fünften und sechsten allgemeinen Landtage beschlossenen und
von Uns genehmigten Zusammenstellung der veränderten und unver-
änderten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 18. Febr. 1849
im Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und bei-
gedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 18. November 1852.
August.
v. Rössing. Römer. Krell. v. Berg. Mutzenbecher.