Schaumburg-Lippe. 451
Die Eröffnung und Schließung des Landtages erfolgt durch den
Landesherrn entweder in Höchster Person, oder in Höchstdessen Namen
durch einen dazu Bevollmächtigten.
Art. 24. Der Landtag prüft auf Grund der von der Regierung
ihm vollständig mitzutheilenden Wahlacten die Legitimation seiner Mit-
glieder und entscheidet über solche endgültig. Er regelt seinen Geschäfts-
gang und seine Disciplin durch die Geschäftsordnung, welche im Anschluß
an die Bestimmungen dieses Verfassungs-Gesetzes festzustellen ist.
Der Landtag wählt seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
seinen Schriftführer. Letzterer braucht nicht Mitglied des Landtages zu
sein, muß jedoch die nach dem Wahlgesetz erforderliche allgemeine Quali-
fication eines Wählers haben und wird in solchem Falle aus der Landes-
kasse angemessen besoldet.
Art. 25. Die Landtags-Commissarien, sowie die Mitglieder der
Landesregierung sind befugt, allen Landtags= und Commissionssitzungen
beizuwohnen, und müssen dieselben jeder Zeit gehört werden.
Art. 26. Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich.
Ausnahmsweise kann auf Antrag eines Regierungs-Commissars oder auch
eines Landtags-Mitgliedes die Oeffentlichkeit durch Beschluß des Land-
tages für bestimmte Berathungs-Gegenstände ausgeschlossen werden.
Die Verhandlung und Abstimmung über einen auf Ausschluß der
Oeffentlichkeit gerichteten Antrag erfolgt stets in geheimer Sitzung.
Eröffnungen der Regierung, welche als vertraulich bezeichnet
werden, müssen mit Ausschluß der Oeffentlichkeit entgegengenommen
und behandelt werden. #
Art. 27. Der Landtag ist nicht anders als bei Anwesenheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.
Er faßt seine Beschlüsse durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder, soweit nicht die Verfassung ein Anderes bestimmt.
Art. 28. Der Landtag kann sich während einer Diät unter Zurück-
lassung einer oder mehrerer mit der Vorberathung einzelner Gegenstände
beauftragter Commissionen auf die Dauer von 14 Tagen selbst vertagen.
h Länger dauernde Vertagungen bedürfen der Zustimmung des Landes-
errn.
Der Landesherr kann den Landtag auch einseitig, jedoch während
einer ordentlichen Sitzung desselben nicht über die Gesammt-Dauer von
0 Tagen hinaus, vertagen.
Art. 29. Im Falle einer Auflösung des Landtages werden die
Neuwahlen spätestens innerhalb der nächsten vier Monate angeordnet
und der neugewählte Landtag spätestens innerhalb weiterer zwei Monate
einberufen.
"Art. 30. Der Landtag hat das Recht der entscheidenden Mit-
wirkung bei allen Acten der Gesetzgebung, auch hat derselbe das Recht,
seiner Seits Gesetze zu beantragen.
Anordnungen, welche die Ausführung bestehender Gesetze bezwecken,
bedürfen der Mitwirkung des Landtages nicht.
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