Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

458 Schaumburg-Lippe. 
Hat ein Staatsdiener in Folge einer von seiner vorgesetzten Be- 
hörde ertheilten Weisung gehandelt, so geht die Verantwortlichkeit auf 
diese allein über. 
Die Bedingungen, unter welchen Staatsdiener wegen durch Ueber- 
schreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich 
in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht 
verlangt werden. 
Art. 64. Werden Dienstentlassungen wegen Veränderungen der 
Landesbehörden nothwendig, so hat der außer Thätigkeit gesetzte Staats- 
diener Anspruch auf ein seinen bisherigen Verhältnissen angemessenes 
Wartegeld. Das Nähere hierüber regelt das Gesetz. Bei Dienstver- 
setzungen hat der Staatsdiener ein Recht auf seinen bisherigen Gehalt 
und Rang. 
Art. 65. Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer 
Gebrechen ihre Berufsobliegenheiten nicht mehr erfüllen können, werden 
unter Gewährung von Pension in Ruhestand versetzt. 
Art. 66. Ein Staatsbeamter, welcher lediglich ein Richteramt be- 
kleidet, kann ohne richterliches Erkenntniß seines richterlichen Amtes 
weder entsetzt, noch entlassen, noch auf ein minder einträgliches Amt, 
oder eine Verwaltungsstelle wider seinen Willen versetzt, noch mit Ent- 
ziehung des Gehaltes suspendirt werden, unbeschadet jedoch der Bestim- 
mungen im Artikel 64, welche im Falle von Veränderungen in der Organi- 
sation der Gerichte oder deren Bezirke auch auf richterliche Beamte An- 
wendung finden. 
Den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten soll ein zu 
erlassendes Staatsdienstgesetz gegen willkürliche Entziehung von Amt und 
Einkommen angemessenen Schutz gewähren, bis wohin es bei dem bis- 
herigen Rechte verbleibt. 
Die übrigen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, insbesondere die 
Pensionsansprüche derselben und ihrer Hinterbliebenen, werden durch 
solches Gesetz bestimmt werden. 
Titel VII. 
Allgemeine und Uebergangs-Bestimmungen. 
Art. 67. Die Gesetzgebung des Landes wird demnächst einer Re- 
vision unterzogen werden. 
Art. 68. Die Städte und Landgemeinden sollen durch besondere 
Städte= und Landgemeinde-Ordnungen auf dem Grundsatze der selbst- 
ständigen Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und der freien 
Wahl der Gemeinde-Vorstände und Vertreter neu organisiert werden, 
vorbehältlich jedoch des landesherrlichen Bestätigungsrechtes bezüglich der- 
jenigen Beamten, welche zugleich staatliche Functionen auszuüben haben. 
Art. 69. Im Gerichtswesen sollen die Grundsätze der Trennung 
der Justiz von der Administration, der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit 
des Verfahrens, des Anklage-Processes in Strafsachen und bei schweren 
Verbrechen der Schwurgerichte zur Durchführung gelangen.
	        
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