Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

466 Schwarzburg-Rudolstadt. 
§ d26. Gesetze sind verbindlich, wenn sie in der vorgeschriebenen 
Form bekannt gemacht sind. 
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig publicirter Gesetze 
steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage zu. 
b) Besteuerung und andere Belastung der Staats-Unterthanen. 
§& 27. Bei jeder Besteuerung und anderer Belastung der Staats- 
unterthanen steht dem Landtage eine Concurrenz in der Weise zu, daß 
ohne Gehör und Bewilligung desselben, weder Steuern oder ähnliche 
Abgaben und Leistungen im Fürstenthume ausgeschrieben und erhoben, 
noch eine Schuldenerhöhung bewirkt oder dieser gleichstehende Verbind= 
lichkeiten für das Land contrahirt werden können. Zu einer vorüber- 
gehenden Schuldenerhöhung, die durch die Nothwendigkeit der Fort- 
führung des Staatshaushaltes geboten ist und innerhalb der laufenden 
Finanzperiode wieder ausgeglichen wird, ist die Regierung ermächtigt. 
§5 28. Für jede Finanzperiode von drei Jahren werden die Bedürf- 
nisse des Staates und die zur Deckung derselben erforderlichen Mittel- 
von der Regierung und dem Landtage festgestellt. 
Zu diesem Zwecke hat die Staatsregierung dem Landtage für jede 
Finanzperiode einen Ausgabe= und Einnahme-Etat vorzulegen. 
Für die Aufstellung und Feststellung dieses Etats sind die Grund- 
sätze maßgebend, daß das Fürstenthum jeder Zeit im Stande sein muß, 
bundes= und vertragsmäßigen Verpflichtungen zu genügen und daß die 
gesammte Staatsverwaltung eine solche Einrichtung erhalte, welche den 
wahren Bedürfnissen des Landes, sowie den Sitten, Gebräuchen und 
Herkommen in anderen, wohlgeordneten, monarchischen deutschen Staaten 
von ungefähr gleichem Umfange entspricht. 
Der festgestellte Etat wird in Form eines Gesetzes publicirt. 
§ 29. Sollte der Fall eintreten, daß vor Ablauf der Finanzperiode 
zwischen der Regierung und dem einberufenen Landtage eine Einigung 
über den vorgelegten Etat nicht erzielt würde, so können die bewilligten 
Steuern und die sonstigen Einnahmen noch höchstens drei Jahre lang 
(eine Finanzperiode hindurch) erhoben und nach Maßgabe des letzten 
Ausgabe-Etats verwendet werden. 
Dasselbe gilt, wenn durch besondere Ereignisse die zeitige Einberufung 
des Landtags unmöglich wird. 
5 30. Die Staatsregierung muß mit aller Sorgfalt auf Einhaltung 
des Ausgabe-Etats Bedacht nehmen und ist für eine etwaige Ueber- 
schreitung des Gesammt-Etats verantwortlich. 
§* 31. Regierungshandlungen, durch welche die regelmäßigen Ein- 
künfte des Landes geschmälert werden, bedürfen vor ihrer Ausführung 
der Genehmigung des Landtags. 
Dahin gehören insbesondere Veräußerungen Fürstl. Domainen 
(5/ 10) und Abschließung von Staatsverträgen über Abtretung von Ge- 
bietstheilen, wobei Unterthanen aus dem Staatsverbande scheiden. 
5*s 32. Ueber das gesammte Schuldenwesen des Landes sind dem 
Landtage stets die umfassendsten Aufschlüsse zu geben. Auf die Dauer
	        
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