3. Königreich Bayern.
urch die Auflösung des Reichs und den Beitritt zum Rheinbund
trat Bayern — als Königreich seit dem Preßburger Frieden vom
26. Dezember 1805 (Art. VII) anerkannt — in die Reihe der souveränen
Staaten ein. Um dem neugebildeten Königreiche, welches aus verschieden-
artigen Bestandteilen zusammengebracht war, eine größere staatliche Ein-
beit zu geben, beseitigte Maximilian Joseph die alten landständischen
Inftitutionen und proklamierte in der Folge die Verfassung vom
18. Mai 1808. Im Anschlusse an die Akte des Wiener Kongresses
wurde sie sodann nach wiederholten Beratungen und Vorarbeiten ersetzt
durch die am 26. Mai 1818 publizierte Verfassungsurkunde, welche ihrem
wesentlichen Inhalte nach bis auf den heutigen Tag in Geltung steht.
Die gleichzeitig kundgemachten Edikte — I. Uber das Indigenat.
II. Uber die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs
Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaft. III. Über
die Freiheit der Presse und des Buchhandels. IV. ÜUber den Mdel.
V. Uber die gutsherrlichen Rechte ufw. VI. Uber die Familienfidei-
kommisse. VII. Uber die Siegelmäßigkeit. VIII. Uber die Verhältnisse
der Staatsdiener. IX. Uber die Ständeversammlung — erscheinen an
vielen Punkten durch die neuere Gesetzgebung durchbrochen, und da sie
zudem nur Ausführungsnormen bestimmter Grundsätze der Verfassungs-
urkunde enthalten, sind dieselben, wie auch bei Zachariät), aus
dem Rahmen der eigentlichen Verfassungsgesetze ausgeschieden worden.
Es wurde dadurch und durch die Verbindung mehrerer die Verfassung
modifizierenden Gesetze mit dem Texte die Möglichkeit gewonnen, das
Staatsgrundgesetz in übersichtlicher Einheit zur Darstellung zu bringen.
Ein Resultat, das bei Einschaltung aller Nachtragsbestimmungen nur
schwer zu erreichen wäre, da die im Jahre 1848 durchgeführten Reformen
die Verfassungsurkunde in eine Reihe unverbundener Fragmente zer-
legten, die zum mindesten eine textliche Gesamtrevision zu fordern
scheinen. Mit Recht sagt Brater in seiner Ausgabe der Verfassungs-
urkunde (Nördlingen 1868): „Je mehr von Jahrzehnt zu Jahrzehnt im
) Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, Bd. I S. 104 ff.