Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

3. Königreich Bayern. 
urch die Auflösung des Reichs und den Beitritt zum Rheinbund 
trat Bayern — als Königreich seit dem Preßburger Frieden vom 
26. Dezember 1805 (Art. VII) anerkannt — in die Reihe der souveränen 
Staaten ein. Um dem neugebildeten Königreiche, welches aus verschieden- 
artigen Bestandteilen zusammengebracht war, eine größere staatliche Ein- 
beit zu geben, beseitigte Maximilian Joseph die alten landständischen 
Inftitutionen und proklamierte in der Folge die Verfassung vom 
18. Mai 1808. Im Anschlusse an die Akte des Wiener Kongresses 
wurde sie sodann nach wiederholten Beratungen und Vorarbeiten ersetzt 
durch die am 26. Mai 1818 publizierte Verfassungsurkunde, welche ihrem 
wesentlichen Inhalte nach bis auf den heutigen Tag in Geltung steht. 
Die gleichzeitig kundgemachten Edikte — I. Uber das Indigenat. 
II. Uber die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs 
Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaft. III. Über 
die Freiheit der Presse und des Buchhandels. IV. ÜUber den Mdel. 
V. Uber die gutsherrlichen Rechte ufw. VI. Uber die Familienfidei- 
kommisse. VII. Uber die Siegelmäßigkeit. VIII. Uber die Verhältnisse 
der Staatsdiener. IX. Uber die Ständeversammlung — erscheinen an 
vielen Punkten durch die neuere Gesetzgebung durchbrochen, und da sie 
zudem nur Ausführungsnormen bestimmter Grundsätze der Verfassungs- 
urkunde enthalten, sind dieselben, wie auch bei Zachariät), aus 
dem Rahmen der eigentlichen Verfassungsgesetze ausgeschieden worden. 
Es wurde dadurch und durch die Verbindung mehrerer die Verfassung 
modifizierenden Gesetze mit dem Texte die Möglichkeit gewonnen, das 
Staatsgrundgesetz in übersichtlicher Einheit zur Darstellung zu bringen. 
Ein Resultat, das bei Einschaltung aller Nachtragsbestimmungen nur 
schwer zu erreichen wäre, da die im Jahre 1848 durchgeführten Reformen 
die Verfassungsurkunde in eine Reihe unverbundener Fragmente zer- 
legten, die zum mindesten eine textliche Gesamtrevision zu fordern 
scheinen. Mit Recht sagt Brater in seiner Ausgabe der Verfassungs- 
urkunde (Nördlingen 1868): „Je mehr von Jahrzehnt zu Jahrzehnt im 
) Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, Bd. I S. 104 ff.
	        
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