452 Sachsen.
Die Wahlkreise sind in einer Anlage WKk (Ges Bl. 350—378) zum
Wahlgesetz von 1909 neu abgegrenzt worden.
Zur Ausführung des Wahlgesetzes erging eine Verordnung vom
5. Mai 1909 (Ges Bl. 379—384), die in 4 Anlagen (eod. 385—398) For-
mulare für: A. die Wählerliste, B. die Legitimation der Wähler (Post-
karte), C. das Nummernverzeichnis der Wahlberechtigten in der Wahl-
liste und D. das Protokoll bringt.
Für den Geschäftsganginbeiden Kammern war eine Landtags-
ordnung durch Gesetz vom 8. Oktober 1857 erlassen worden, die durch
die jetzt geltende vom 12. Oktober 1874 ersetzt worden ist; zur letzteren
ergingen Abänderungen durch Gesetz vom 9. August 1904 (Ges Bl. 343)
und durch die Diätengesetze vom 30. Juni 1902 (247—248) 19. Februar
1909 (eod. 97) und 30. Juli 1912 (eod. 384—385).
Daneben bestehen im Rahmen dieses Gesetzes autonome Ge-
schätsordnungen für die Erste Kammer vom 16. Oktober 1875
und für die Zweite Kammer vom 13. Oktober 1874 mit Abänderungen
resp. Nachträgen vom 15. März 1894 und 25. März 1896.
J.
Bildung der Kammern.
1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend;
vom 3. December 18681).
WIR, Johann, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben im Anschlusse an die in der Verfassung des Landes vorgenommenen
Aenderungen auch über die Wahlen zu dem Landtage veränderte Be-
stimmungen für nöthig befunden und verordnen, mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
I. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme der Wahl.
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz der
Sächsischen Staatsangehörigkeit und die Erfüllung des 25. Lebensjahres
erforderlich. 4
&2 9. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter Vormundschaft stehen,
1) Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (1868) 1369—1378.
2) § 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. März 1896.