Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

554 Sachsen-Coburg und Gotha. 
§ 76. Die von dem Landtage beschlossenen Adressen werden gleich- 
falls nur vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet. 
§J 77. Alle Mitteilungen, Anträge und Erklärungen des Landtags 
an die Staatsregierung erfolgen schriftlich. Nur bei minder wichtigen 
Gegenständen ist mit Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung 
eine Ausnahme gestattet. 
V. Ordnungsbestimmungen. 
8 78. Wenn ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, so wird er 
von dem Präsidenten unter Nennung des Namens zur Ordnung ge- 
rufen. Der Abgeordnete ist berechtigt, dagegen schriftlich Beschwerde 
zu erheben, worauf der Landtag in der nächstfolgenden Sitzung ohne 
Besprechung darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt 
war. 
Wenn ein Abgeordneter in demselben Vortrage bereits zweimal 
zur Ordnung gerufen worden ist, so kann ihm bei abermaliger Verletzung 
der Ordnung vom Präsidenten das Wort entzogen werden. 
§ 79. Als Verletzung der Ordnung sind besonders anzusehen: 
1. störende Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung; 
2. Unterbrechung eines Redners; 
3. Sprechen während der Sitzung ohne Erlaubnis des Präsidenten; 
4. unschickliche oder beleidigende Außerungen jeder Art. 
In dem Falle unter 3 kann der förmliche Ordnungsruf jedoch erst 
dann erfolgen, wenn der Präsident den Sprecher zuvor darauf hin- 
gewiesen hat, daß er nicht das Wort habe, und dieser trotzdem zu sprechen 
fortfährt. 
6#80. Die Vertreter der Staatsregierung und die Abgeordneten 
sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf- 
merksam zu machen und auf Verweisung zur Ordnung anzutragen. 
l#r 81. Wenn Ruhestörungen und Unordnungen vorkommen sollten, 
so hat der Präsident das Recht, die Sitzung aufzuheben; auch kann er 
einzelne Ruhestörer unter den Zuhörern entfernen und im äußersten 
Falle den für die Zuhörer bestimmten Platz räumen lassen. 
Die Staatsregierung stellt ihm hierzu erforderlichenfalls die ge- 
eigneten Mittel zur Verfügung. 
§ 82. Wegen etwaiger Verletzung der Ordnung durch Vertreter 
der Staatsregierung steht der Versammlung das Recht der Beschwerde- 
führung bei dem Herzog zu. 
VI. Urlaub, Ausscheiden der geerr n, Tagegelder und Reise- 
osten. 
l83. Ist ein Abgeordneter in einer Sitzung zu erscheinen behindert, 
so hat er davon dem Präsidenten zeitig Anzeige zu machen. Dieser hat 
den Landtag davon zu benachrichtigen. 
Urlaub bis zu drei Tagen erteilt der Präsident; über längeren Urlaub 
hat der Landtag zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.