Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

760 Elsaß-Lothringen. Geschäftsordnungen. 
8 73. 
(1) Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, so er- 
hält der Schriftführer das Wort zur Erläuterung. Wird der Einspruch 
aufrecht erhalten, so hat die Kammer zu entscheiden. 
(2) Wird der Einspruch für begründet erachtet, so hat der Vorstand 
eine neue Fassung vorzulegen. 
*l 77. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schriftführern 
unterzeichnet. 
Stenographische Sitzungsberichte. 
8 75. 
(1) Uber jede Sitzung wird ein vollständiger stenographischer Bericht 
aufgenommen. 
(2) Jedem Redner wird das Stenogramm seiner Rede gleich nach der 
Übertragung zur Durchsicht zugestellt. Es ist innerhalb dreier Tage 
*J Bureau zurückzugeben, das für unverzügliche Drucklegung zu sorgen 
at. 
(3) Einwendungen gegen die Fassung der Sitzungsberichte sind dem 
Bureau mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob und inwieweit 
die Einwendungen zu berücksichtigen sind. 
(4) In wichtigen Fällen können die Einwendungen der Kammer zur 
Entscheidung vorgelegt werden.
	        
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