sere oberste Justizstelle in Ballken aller Ein-
wirkung auf die Rechtshaͤndel der Provinz
Neuburg gaͤnzlich enthalten solle.
Da sich aber noch einige Faͤlle ereignen
koͤnnen, wo die Partheyen uͤber die von der
hiesigen obersten Justizstelle erlassenen Er-
kenninisse Leuterations = Gesuche anzubrin-
gen haben, so ist Unser Wille, daß diese
Leucerations-Gesüche bey lettgenannter Stelle
angebracht, und von solcher darüber die
Entscheidung gefällt werden solle.
Diese Verordnung haben Wir befohlen,
durch das allgemeine Regierungeblatt bekannt
machen zu lassen.
München den àz. März 7806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdnigl. allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Die Anwendung der Kultur-Vekordnungen in
Schwaben betrefend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzefalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Auf die geziemende Anfrage Unseres
Generalkommissariats in Schwaben verordnen
Wir hiemit, daß jene Kultur-Verordnun-
gen, welche bisher in Unserer schwäbischen
Provinz geltend gemacht wurden, von nun
an auch in denjenigen Besitzungen eingeführt
werden sollen, welche Wir durch den Preß-
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burger Frieden in Schwaben neu erworber
haben.
München den a7. März r806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgrlas.
Auf koniglichen allerhochsten Befeh
von Flad.
Probinzial-Verordnungen.
A. Für Ober= und Niederbaiern.
(Das dffentliche Gebeth für den König betr.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
dehrere karholische Pfarrer und De-
chanten in Baiern haben den Zweifel geäus
sert, ob in der Charwoche die öffentlichen
Gebeche für den König ebenfalls nach der
allerhchsten Vorschrift vom z7. Hornung
laufenden Jahres verrichtet werden sollen.
Zur Erlduterung dieser Zweifel, und
zur Beförderung einer allgemeinen Gleich-
förmigkeit wird hiemit verordnet:
1. Daß in den am Charfreytage ge-
wöhnlichen Kirchengebethen die Worte: Ore-
mus et pro christianissimo Rege nostre
Maximiliano Josepho, ur Deus etc. erc.
beygefügt werden sollen.
2. In der seltenden Kollekte ist die Be-
nennung des rémischen Reiches auf folgende
Art abzudndern: Respice benignus ad
Regnum Bavarise, ut erc. erc.
3. Am Charsamstage werden in dem
severlichen Kirchengesange: Exultet etc. die