Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

instruktion zu uͤbernehmen, ohne mit einem 
vom Oberschul-Kommissariate ausgefertig- 
ren Fähigkeitszeugnisse versehen zu seyn. Ei- 
ner nicht minder schweren Ahndung unterlie 
gen sie, wenn sie ohne vorher erhaltene be- 
sondere Erlaubniß solchen Kindern rivat= 
Unterricht ertheilen, welche vermög allerhoch- 
sten Verordnungen zum Besuche der öffentli- 
chen Elementarschulen geeignet und ver- 
bunden wären, dieselben aber doch nicht be- 
suchen. München den 27. März 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weiche. 
Zaupser. 
  
(Die Organisation der Bürger-Boehdrden zu 
Passan becreffend.) 
Vermäg allerhöchster Entschließung vom 
(au. Hornung laufenden Jahres soll die Stade 
Passau 
1. die nämliche Einrichtung wie die 
Hauptstädte Baierns erhalten. 
a. Die Bestimmungen, welche die Ein- 
richtung von Ingolstadt ausgesprochen, blei- 
ben die Norm, so sferne nicht nachfolgende 
Punkte eine Ausnahme machen. 
3J. Der Magistrat theilet sich in zwey 
Gescháftszweige: das Regierungs-Büreau 
besorget alles, was auf das Steuer= und 
Kamerwesen Bezug hat; demselben sind alle 
Personen, die bey der Niederlage, Waage, 
oder dem Umgelde nothwendig seyn sollen, mit 
Perzeption und Verrechnung angewiesen. 
Auch hat dieses Büreau die vom Magistrate 
abhängenden Polizey, Anstalten, das Scadt- 
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pflaster, die Wasserleitung rt. unter Aufsicht 
der Polizey-Kommission zu besorgen. 
Das Büreau der Stiftungen beschäftiger 
sich mir der Verwaltung des Bürger: Spi- 
tales, des Bruderhauses, des heil. Geist- 
Spitales (so lange darüber keine andere 
Verfügung geschieht) des Waisenhauses und 
der Stipendien. 
4. Die dermalige Administration des 
Salzhandels wird gänzlich aufgelöset, und 
dem Magistrate in der Art übertragen, daß 
künftig keine besondere Salzhandlungs-Ver- 
waltung mehr existirer, sondern die darauf 
Bezug habenden Gegenstände werden durch 
das erste Büreau respizirt, und wie die übri- 
gen Verwaltungs-Gegenstände im Magistra- 
te referirt. 
5. Weil aber bisher der Salzhandel ei- 
nen Theil der bürgerlichen Stadt-Kamer- 
Auslagen durch dle Bentrdge an die Magi- 
strats-Glieder, so wie an jene der Ge- 
meinde mit bestritten har, so soll jährlich aus 
der Salzkasse eine gewisse Summe nach Ver- 
hálmiß des Einkommens an die Stadrka- 
mer, welche die Besoldungen mit Einzie- 
hung aller Taren und Sporteln zu beftreiten 
har, zur Erleichterung ihrer Auslagen. hin- 
über bezahler werden. 
6. Dagegen hören von nun an alle zwey- 
und vierfachen Dividenden für die Magi- 
strats= und Gemeinde-Glieder, Stadediener, 
oder für diejenigen auf, welche an der Be- 
sorgung der Geschäfte unmittelbaren Theil 
nehmen. Der Magistrat hat sch die durchge- 
hends gleiche Vertheilung der Ausbeute
	        
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