ohne spezielle bey der allerhoͤchsten Stelle selbst
nachzusuchende Pässe keinem Nußbaumholze
überhaupt; nußbaumenen Schäften aber auf
keinem Falle der Ausgang i##s Ausland ge-
stattet seyn soll.
Dieser allergnddigste Befehl wird hie-
mit unter der allerstrengsten Verantwortlich=
keit den sämmrlichen, sowohl unmitcelbaren
als mittelbaren königlichen Aemtern und Be-
hörden zur Nachachtung und öffentlichen
Verkündigung in ihren Distrikten bekanne
gemacht. Bamberg den 18. März 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Stengel.
Sartorius.
An die königlichen Pfarrämter der Pro-
vinzialstadt Bamberg.
(Die Aufsicht auf ihre Pfarr: Schulen betr.)
Im Namen Sr. königlichen Majestät
von Baiern.
Es ist der königlichen Landesdirektion,
als obersten Schulbehbrde, nicht nur eine
besondere Angelegenheit, durch die Leitung
des Schulwesens dem Staate verständige
und rechtschaffene Bürger zu erziehen, und
dazu die religisse Bildung vorzugsweise an-
zuwenden, sondern es ist auch ihr ernstlicher
Wille, daß auch der Unterricht der posstiven
Religion einer jeden bey uns bestehenden Kon-
session zweckmäßig besorgt werde. Um nun
darüber vollkommen gesichert zu seyn, wurde
auf den Vertrag des Ober-Schul-Kommis-
särs beschlossen, wie folge:
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1. Jeder Pfarrer ist in obenbenannter
Hinsicht unmittelbarer Aufseher der in seinem
Pfarr-Spiele sich beßndlichen Schulen.
a. Er hat daher diese Sch ulen selbst,
und durch seine Subalternen von Zeit zu Zeit
zu besuchen, um sich zu überzeugen, ob der
benannte Unterricht zweckmäßig vor sich gehe.
3. Er hat in jedem Falle einer Beschwerde
sich an die nächste Schulinspektions = Behörde
zu wenden, die den allerhoöchsten Absichten
gemäß die gegründet gefundenen Beschwer-
den zu beseitigen nicht ermangeln wird.
4. Sollte er aber von dieser Schulin-
fpektion keine befriedigende Abhülfe erhalten,
so hat er sich sogleich an die oberste Schulbe-
hoͤrde zu wenden.
5. Es ist unbenommen (ja man erwartet
es vielmehr von seinem patriotischen Eifer)
auch uͤber den Fortgang des Schulwesens
überhaupt in seinem Pfarr-Spiele seine Be-
obachtungen und Bemerkungen zu machen,
und der Schulleitungs-Behörde mitzutheilen.
6. In Betreff des erwähnten Hauptge-
genstandes aber wird jeder Pfarrer im Falle
einer Klage verantwortlich gemacht. Bam-
berg den 20. März 1806.
Königliche audes-Direktion.
Ireyherr von Stengel.
Weyermann.
—
Bekanutmachung.
Dem Tristamts-Verwalter Faber,
und dem Triftamts-Kontrolleur Beruff
wurde durch ein allerhöchstes Reseript vom
11I. Hornung lausenden Jahres die Uniform
eines Oberförsters allergnddigst bewilliget.