Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

ohne spezielle bey der allerhoͤchsten Stelle selbst 
nachzusuchende Pässe keinem Nußbaumholze 
überhaupt; nußbaumenen Schäften aber auf 
keinem Falle der Ausgang i##s Ausland ge- 
stattet seyn soll. 
Dieser allergnddigste Befehl wird hie- 
mit unter der allerstrengsten Verantwortlich= 
keit den sämmrlichen, sowohl unmitcelbaren 
als mittelbaren königlichen Aemtern und Be- 
hörden zur Nachachtung und öffentlichen 
Verkündigung in ihren Distrikten bekanne 
gemacht. Bamberg den 18. März 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Stengel. 
Sartorius. 
  
An die königlichen Pfarrämter der Pro- 
vinzialstadt Bamberg. 
(Die Aufsicht auf ihre Pfarr: Schulen betr.) 
Im Namen Sr. königlichen Majestät 
von Baiern. 
Es ist der königlichen Landesdirektion, 
als obersten Schulbehbrde, nicht nur eine 
besondere Angelegenheit, durch die Leitung 
des Schulwesens dem Staate verständige 
und rechtschaffene Bürger zu erziehen, und 
dazu die religisse Bildung vorzugsweise an- 
zuwenden, sondern es ist auch ihr ernstlicher 
Wille, daß auch der Unterricht der posstiven 
Religion einer jeden bey uns bestehenden Kon- 
session zweckmäßig besorgt werde. Um nun 
darüber vollkommen gesichert zu seyn, wurde 
auf den Vertrag des Ober-Schul-Kommis- 
särs beschlossen, wie folge: 
128 
1. Jeder Pfarrer ist in obenbenannter 
Hinsicht unmittelbarer Aufseher der in seinem 
Pfarr-Spiele sich beßndlichen Schulen. 
a. Er hat daher diese Sch ulen selbst, 
und durch seine Subalternen von Zeit zu Zeit 
zu besuchen, um sich zu überzeugen, ob der 
benannte Unterricht zweckmäßig vor sich gehe. 
3. Er hat in jedem Falle einer Beschwerde 
sich an die nächste Schulinspektions = Behörde 
zu wenden, die den allerhoöchsten Absichten 
gemäß die gegründet gefundenen Beschwer- 
den zu beseitigen nicht ermangeln wird. 
4. Sollte er aber von dieser Schulin- 
fpektion keine befriedigende Abhülfe erhalten, 
so hat er sich sogleich an die oberste Schulbe- 
hoͤrde zu wenden. 
5. Es ist unbenommen (ja man erwartet 
es vielmehr von seinem patriotischen Eifer) 
auch uͤber den Fortgang des Schulwesens 
überhaupt in seinem Pfarr-Spiele seine Be- 
obachtungen und Bemerkungen zu machen, 
und der Schulleitungs-Behörde mitzutheilen. 
6. In Betreff des erwähnten Hauptge- 
genstandes aber wird jeder Pfarrer im Falle 
einer Klage verantwortlich gemacht. Bam- 
berg den 20. März 1806. 
Königliche audes-Direktion. 
Ireyherr von Stengel. 
Weyermann. 
— 
  
Bekanutmachung. 
Dem Tristamts-Verwalter Faber, 
und dem Triftamts-Kontrolleur Beruff 
wurde durch ein allerhöchstes Reseript vom 
11I. Hornung lausenden Jahres die Uniform 
eines Oberförsters allergnddigst bewilliget.
	        
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