Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich 
. Baierisches 
Regierungsblat t. 
  
XV. Stück. 
München, Mittwoch den 9. April. 
1806. 
  
  
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnung. 
(Die Verfaftung der kleineren Mu: Wiiralstädte 
und Mrärkte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erzeruchseß, und Kurfürst. 
Wir finden Uns bewogen, die Justiz-- Po—- 
lizey= und Kameralverwaltung Unserer klei- 
neren Munizipalstädte und Märkte in Baiern, 
der oberen Pfalz, Neuburg, Schwaben und 
Franken auf eine gleichfbrmigere Weise fest- 
zusetzen. 
In dieser Absicht tragen Wir Unsern 
Landesdirektionen zu München, Amberg, 
Neuburg, Ulm und Bamberg hiemit auf, 
die nachfolgenden Bestimmungen nach ih- 
rem nähern“ Inhalte und in dem bestimmten 
zeitraume gehorig in Vollzug zu setzen. 
München, den 20. März 1806. 
Mar Josepxh. 
Freyherr. ron, Montgelas. „ 
Tuf kduigl. allerhbchsten Befehl. 
von Flad. 
Bestimmungen 
zur 
Einrichtung der Jußtiz= Pelizeyn= und Ka- 
meral-Verwaltung in den kleineren Munizi- 
valstädten und Mirkien. 
  
1. Verwaleung der Justis. 
1. In allen Munizipalstädten und 
Märkten soll die Gerichtsbarkeit, welche ih- 
nen durch rivilegien übertragen ist, durch 
rechtskundige, geprüfte und besoldete Rich- 
ter verwaltet werden. 
a. Die Besoldungen der Stade und 
Larktrichter darf nicht weniger als 60 fl. 
nebst sreyer Wohnung und Beholzung be- 
tragen. Die Pensionen für Wittwen und 
Kinder richten sich nach dem Regulativ der. 
Staatepensionen. 
3. Wo diese Bestellung des Gerichts 
unterlassen wird, oder die Gemeinden die 
Kosten zu bestreiten niche im Seande sind, 
soll die Gerichtsbarkeit, unbeschadet der Orts 
Privilegien., durch das Landgericht verwaltet 
werden, wosür dässelbe aus der Gemeinde= 
kasse von jeder der bürgerlichen Jurisdtktion 
untergebenen Familie eben das zu beziehen 
har, was als Zulage nach uder Zahlde# 
landgerichtlichen Familien bestumne ist.
	        
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