morbis, und nach Heften, taͤglich von 11 —
12 Uhr fort.
6. Chirurgie. Operations= und Bandagenlehremit be-
sonderer Berücksichtigung der Augenoperationen.
Prof. Walther, täglich von 3 — 3 Uhr.
7. Medizinisch-chtrurgische Klinik
wird vom Prof. Walther noch beson-
ders angezeigt werden.
8. Theoretische und praktische Geburtshilfe.
Prof. Schmidimüller, nach Fro-
riep, täglich von 8—9 Uhr.
-. Hebärztliche Klinik.
Drof. Schmidtmüller, im Entbin-
dungemstitute von 2 — 3 Uhr.
10. Arznepmittellehre.
Prof. Bertele, nach eigenem Handbu-
che, raglich von r1 — 12 Uhr.
1rI. Rezeptirkunst.
Prof. Bertele, nach Heften, Dienstag
und Donnerstag von 4 — F Uhr.
13. Torikologie.
Prof. Bertele, nach Jos. Frank,
Mondtag, Mittw. und Freytag v. 4— / Uhr.
13. Thierarzueypkunde.
Hrof. v. Leveling, ließt nach Woll-
stein über die unter den Hausthieren gewöhn-
lich vorkommenden Seuchen, und die ärztli-
chen und polizeylichen Mittel, dieser Landplage
zu steuern, dreymal in der Woche v. 7 — 8 Uhr.
Auch diejenigen Studierenden, welche Unterricht
in den neuern Sprachen im Französischen, Englischen
und Italienischen, im Zeichnen und Schreiben, im
Reiten, Tanzen und Fechten wünschen, finden hiezu
die geschicktesten Lehrer.“
Die Titl. Hrn. Professoren Saller und Krüll,
haben dem höchsten Auftrage gemäß das Geschäft
übernommen, die Einnahmen und Ausgaben der
Studierenden (gegen ein Honorar von dreo Prozent
für ihre untergeordneten Führer der Geschäáste) auf
Verlangen der Aeltern und Kuratoren zu befsorgen.
Kost= und Miethe-Bestellungen werden der Uni-
versitätspedell Hr. Luß, und der Substitut und aka-
demische Hausmeister Hr. Heilmaier, besorgen.
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Provinzial-Verordnung.
(Die Herstellung der Straßen betreffend.)
Im Namen Sr. königlichen Majestät
von Baiern.
Nachdem in der Provinz Neuburg die
Unterhaltung der Straßen durch jährliche
Natural-Konkurrenz der Unterthanen, nicht
aber durch eine jährliche Geldabgabe, wie
in den übrigen königlichen Provinzen, beforge
wird, so kann auch hier die unter dem 19.
Hornung. im X. Stück drs königlich baieri-
schen Regierungsblattes erlassene allerhöchste
Verordnung, über die Herstellung der Land-
straßen, nur bey jenen Straßenbezirken in
volle Wirkung gebracht werden, welche den
Vortheil der Natural-Konkurrenz nicht wirk-
lich besitzen, für die übrigen öffentlichen
Straßen aber, wo diese Statt hat, soll die
Ueberführung des erforderlichen Material-
vorrathes nach der, auf die Bedürfniß für die
Straßentheile gegründeten Angabe der Stras-
senbau-Beamten, von den treffenden Ge-
meinden geschehen, und die königlichen Land-
richterämter dießseitiger Provinz werden in
diesem Betracht bloß dahin angewiesen, den
sämmtlich scharwerkspflichtigen Gemeinden
und deren Obmännern den geschärften Auftrag
zu machen, nach der Anweisung der Stras-
senbau= Beamten (wo solches nicht bereits
geschehen) längstens bis Ende May sämmt-
liche Straßen nicht nur mit der zu bestim-
menden Quantitdt des Materials, sondern
auch in der Art zu überführen, wie der bedv
solcher Ueberführung immer anwesende kö-
nigliche Wegemeister und Wegemacher, nach