Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

den oͤrtlichen Verhaͤltnissen, naͤher bestimmen 
wird. 
Die Obmänner jeder Gemeinde werden 
für die genaue Erfüllung der zu leistenden 
Straßen: Scharwerk auf den treffenden Ge- 
meindecheilen persönlich verantwortlich ge- 
machr, und die königliche Landrichrerämter 
haben die Gemeinden hiezu auf die NRequi- 
Krion der Straßenbau-Beamren nicht nur 
gehbrig verschaffen zu lassen, sondern letztere 
auch durch die nachdrucksamsten und schleu- 
wigsten erekuriven Zwangsmitrel bey jeder sich 
von selben ergebenden Klage zu unterstützen. 
Da aber von der königlichen Provinzial" 
Snaßen: und Wasserbau-Direktion mehr- 
malen die Beschwerden geführt werden, daß 
die in dem LVIII. und LIXI. Stück der 
meuburgischen Provinzial-Regierungsblätter 
vorigen Jahrs öffentlich bekannt gemachte 
höchste Straßenpolizey-Verordnung, nicht nur 
von keinem Individuum befolgt, sondern auch 
selbe nicht durch die erforderlichen Zwangs- 
mittel von den königlichen Landrichterämtern 
hierzu angehalten werden, so werden hiemit 
neuerdings sämmtliche Gemeinden auf die 
genaueste Befolgung dieser erlassenen hoͤchsten 
Verordnung, nach allen ihren Theilen, hin— 
gewiesen, und die königlichen Landgerichte 
beauftraget, bey schwerer Verantwortung 
ohne Verzug alle ämtliche Zwangemittel in 
Anwendung zu bringen, welche bey entstehen- 
den Beschwerden der Straßenbau-Beamten 
zur Erfullung mehrgedachter Verordnung er- 
sorderlich seyn werden. 
Damit sich aber kein Individuum der 
Gemeinde semals über Unwissenheit der 
142 
erlassenen Straßenpolizey= Gesetze mit Grund 
beschweren kann, so erhalten sämmtliche 
Pfarrer dießseitiger Provinz hiemit den ernst- 
lichen Auftrag, injedem Monate einmal mehr- 
besagte höchste Straßen-Polizey-Verordnung 
S#ffentlich von der Kanzel abzulesen. 
Besonders aber findet man nach dem 
Antrage der königlichen Provinzial-Straßen= 
und Wasserbau-Direktion für nöthig, noch 
eigens zu verordnen, daß: 
1. die Herstellung der Straßenpflaster 
durch die Städte und Märkte nach der im 
XXXI. Scück des neuburgischen Provinzial, 
Regierungsblattes erlassenen Verordnung 
vom 3. August, und der weiters höchsten 
Berordnung vom 16. desselben Monats 
unnachsichtlich in Erfüllung gebrachr, und 
ohne Verzug bereito hieran der Anfang ge- 
macht werde. 
a. Da aber die Herstellung eines guten 
Straßenzustandes vorzuglich in den Dôrfern 
von größter Nothwendigkeit ist, indem chier 
die meisten Mißbräuche und Straßen-Po- 
lizen= Gebrechen obwalten, so set man hie- 
mit fest, daß bis zu Ende des Monats May 
nicht nur alle jene Ortschaften, wodurch die 
össentlichen Straßen führen, von Koth ge- 
räume, und hinreichend mit gutem Bauma= 
terial überführt werden; außer dessen hat 
jede Gemeinde, so weit ihr Dorf gehr, auch 
die Straßen-Seiten: Graben auf s§ Schuh 
Weite, und verhältnißmäßiger Tiefe neu aus- 
zuheben, und bey jeder Haus= Einfahrt, zu 
Erhaltung des guten Straßenzustandes in 
dem Deorfe, die unentbehrlichen Ueberfahrts- 
bruckeln über solche Straßen-Gräben her-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.