zustellen, und letztere, so wie erstere fuͤr die
Folge jederzeit in gutem Stande zu erhalten,
dann besonders vor der Beschaͤdigung des
Viehes zu bewahren.
3. In gleichem Termine sind bey jedem
auf die öffentliche Straße führenden Vizi-
nalwege, von jenen Gemeinden, die selben be-
nützen, einige Ueberfahrts-Brückel über den
Seraßen= Graben zu errichten; so wie über-
hauprs Niemanden gestattet seyn soll, von
der Straße, ohne ein dergleichen Ueberbrü-
ckel, eine Abfahrt zu Benützung eines
Grundstückes, oder zu sonst was immer für
einem Gebrauche zu machen; wer sich dem-
ungeachter hierauf sollte beereten lassen, soll
bey dem nächsten königlichen Amte angezeigt,
und allda um 3 Reichsthaler gestraft wer-
den, wovon ein Drittheil dem Angeber zu-
kommen, die andern zwey Drittheile aber
dem höchsten Aerario verrechnet werden sollen.
Wenrn in dieser Zeit sowohl die Seiten-
gräben in den Dörfern, als die Ueberfahr-
ten nicht werden hergestellt seyn, so haben
es sich die Berheiligten selbst zuzuschreiben,
wenn solches auf ihre Kosten vorgenommen
wird, da die Straßenbau-Beamten andurch
hiezu förmlich autorisirt werden, und die
königlichen Landrichrerämter die sich hierauf
ergebenden Kösten ohne Verzug beyzutreiben,
die königlichen Rentämter aber sie inzwischen
vorzustrecken haben.
4. Ingleichen sollen bis zu Ende May
keine Dunghaufen mehr auf, noch an der
Straße geduldet werden, und selbe müssen
wenigstens 3 Schuh über den Seitengraben
stehen.
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5. Obgleich die mehrerwähnee Srras
sen-Polizey-Verordnung in den III. 9.
festsetzt, daß nicht näher als auf 3 Schuh
an die jenseitigen Straßengräben gepflügt wer-
den darf, so ist solches nach Anzeige der
Bau-Direktion doch nicht befolgt worden,
und wird also dieses gleichfalls mit dem An-
hange erinnerr, daß nicht nur für die Folge
gegen eine zu entrichtende Strafe von 1 Reichs'
thaler, nicht näher als 3 Schuh an den
Straßengraben darf gepflügt werden, sondern
auch idie Bifange nicht in ihrer Länge bis
dahin laufen dürfen, sondern auf r8 Schuh
Entfernung hievon sogenannte Abwanden,
oder an der Länge der Straße fortlaufende
Seitenbisange müssen gepflüge werden, da
die Erfahrung lehrt, daß durch das nahe
Ackern der in der Länge laufenden Bifange,
von der Anspann jederzeit die Seitengräben
ganz abgetreten, und verdorben werden.
Jeder hieraus entstehende Schaden ist von
dem Veranlasser wieder auf eigene Kösten
nebst obiger Strafe herzustellen.
5. Die Erfüllung des V. Artikels der
Polizey-Vererdnung, in Betreff der an
den Straßen sich findenden Zäune, ist in
PFleichem Termine unter ebenmäßiger Bedro-
hung der Hinwegräumung auf eigene Kösten
in Vollzug zu bringen, welches man noch
dahin ausdehnt, daß für die Folge auf kei-
nem Grundstücke, so an die Straße stöße,
von welcher Gattung es immer seyn mag,
ein Zaun, Hecken oder Gemcduer= Einfas-
sung soll geduldet werden, wenn solche Grund-
stücke nicht besonders das Gartenrecht be-
sitzen.