7. Oa vereits an mehrern Orten der öf-
sentlichen Straßen Béume gepflanzt worden,
und solche erste Pflanzung zu Erleichterung
der Unterthanen, und Aufmunterung und
Befarderung der Sache selbst aus, Aerarial=
kösten ist bestritten worden; derer Erhaltung
und Nachpflanzung aber für die Folge nicht
mehr auf solche Art statt haben kann, so
wird verordner, daß jene Gemeinden, so die
Unterhaltung und Ueberführung gewisser
Straßen-Distrikte zu besorgen haben, auch
die Erhaltung und Nachpflanzung der auf
selben sich findenden Baume übernehmen müs-
sen, worauf sowohl die königlichen Stras=
senbau-Beamten, als auch die königlichen
Landgerichte nachdrucksamst zu achten haben,
da die Erfahrung leider gezeigt hat, daß von
den nahe gelegenen Grundbesitzern aus fal-
scher Ansicht der Dinge die meisten Frevel
in den bestehenden Baum-Alleen sind verübe
worden.
Zugleich wird aber festgesetzt, daß, wer
eines Baumfrevels schuldig befunden wird,
außer einer, diesem boshaften Begehen an-
gemessenen Leibesstrafe und Ersetzung des
verübten Schadens, auch noch mit einer
Geldstrase von 10 Reichsthalern belegt wer-
den soll, wovon die Hälfte dem Angeber,
das übrige aber zu Erweiterung dieser Baum-
Allee verwendet werden soll.
In allen übrigen Punkten werden die
königlichen Straßenbau= Beamten, Landrich-
ter= Stadt und Dolizey-Aemter unter per-
sönlicher Verantwortung auf die geaueste Er-
füllung, sowohl der öfters angeführten
Straßen= Polizey= Verordnung, als auch
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auf die bereits früher erlassene höchste Weie
sung vom 16. August vorigen Jahres, die
Verbesserung der öffentlichen Straßen betref-
fend, hingewiesen.
Da die vollkommene Wiederherstellung
der öffentlichen Straßen einen so großen und
unberechenbaren Einfluß auf die Beförderung
des allgemeinen Wohlstandes und des Reich-
thums des Landes dußert, auch überdieß noch
für jeden einzelnen in Hinsicht des Nutzens
sowohl, als der Bequemlichkeit, so bedeu-
tenden Vortheil darbiethet, so zweiselt man
gar nicht, daß nicht jeder unaufgefordert al-
les beytragen werde, in dem geringen Antheil
seiner zu leistenden Arbeiten, den allgemeinen
Nutzen zu befördern, da man außer dessen
in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt
würde, nicht nur gegen die säumigen Indi-
viduen, sondern vorzüglich auch gegen die
säumigen Aemter die unnachsichrlichste Stren-
ge zu beobachten, die sich ferner hierin un-
thätig und zu nachsichtsvoll beweisen würden.
Neuburg den 31. März 1806.
Königliches General-Landes-
Kommissariat.
Graf von Tassis.
Graf von Reifach.
Gdrilinger.
.
—
Beförderung.
Seine königliche Majestät haben den
ehemaligen Theatiner und Prediger in der
St. Peters-Pfarrkirche zu München Jo-
seph Fröhlich zum Stadtpfarrprediger
zu Straubing allergnädigst ernannt.