Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

7. Oa vereits an mehrern Orten der öf- 
sentlichen Straßen Béume gepflanzt worden, 
und solche erste Pflanzung zu Erleichterung 
der Unterthanen, und Aufmunterung und 
Befarderung der Sache selbst aus, Aerarial= 
kösten ist bestritten worden; derer Erhaltung 
und Nachpflanzung aber für die Folge nicht 
mehr auf solche Art statt haben kann, so 
wird verordner, daß jene Gemeinden, so die 
Unterhaltung und Ueberführung gewisser 
Straßen-Distrikte zu besorgen haben, auch 
die Erhaltung und Nachpflanzung der auf 
selben sich findenden Baume übernehmen müs- 
sen, worauf sowohl die königlichen Stras= 
senbau-Beamten, als auch die königlichen 
Landgerichte nachdrucksamst zu achten haben, 
da die Erfahrung leider gezeigt hat, daß von 
den nahe gelegenen Grundbesitzern aus fal- 
scher Ansicht der Dinge die meisten Frevel 
in den bestehenden Baum-Alleen sind verübe 
worden. 
Zugleich wird aber festgesetzt, daß, wer 
eines Baumfrevels schuldig befunden wird, 
außer einer, diesem boshaften Begehen an- 
gemessenen Leibesstrafe und Ersetzung des 
verübten Schadens, auch noch mit einer 
Geldstrase von 10 Reichsthalern belegt wer- 
den soll, wovon die Hälfte dem Angeber, 
das übrige aber zu Erweiterung dieser Baum- 
Allee verwendet werden soll. 
In allen übrigen Punkten werden die 
königlichen Straßenbau= Beamten, Landrich- 
ter= Stadt und Dolizey-Aemter unter per- 
sönlicher Verantwortung auf die geaueste Er- 
füllung, sowohl der öfters angeführten 
Straßen= Polizey= Verordnung, als auch 
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auf die bereits früher erlassene höchste Weie 
sung vom 16. August vorigen Jahres, die 
Verbesserung der öffentlichen Straßen betref- 
fend, hingewiesen. 
Da die vollkommene Wiederherstellung 
der öffentlichen Straßen einen so großen und 
unberechenbaren Einfluß auf die Beförderung 
des allgemeinen Wohlstandes und des Reich- 
thums des Landes dußert, auch überdieß noch 
für jeden einzelnen in Hinsicht des Nutzens 
sowohl, als der Bequemlichkeit, so bedeu- 
tenden Vortheil darbiethet, so zweiselt man 
gar nicht, daß nicht jeder unaufgefordert al- 
les beytragen werde, in dem geringen Antheil 
seiner zu leistenden Arbeiten, den allgemeinen 
Nutzen zu befördern, da man außer dessen 
in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt 
würde, nicht nur gegen die säumigen Indi- 
viduen, sondern vorzüglich auch gegen die 
säumigen Aemter die unnachsichrlichste Stren- 
ge zu beobachten, die sich ferner hierin un- 
thätig und zu nachsichtsvoll beweisen würden. 
Neuburg den 31. März 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Graf von Tassis. 
Graf von Reifach. 
Gdrilinger. 
. 
— 
Beförderung. 
Seine königliche Majestät haben den 
ehemaligen Theatiner und Prediger in der 
St. Peters-Pfarrkirche zu München Jo- 
seph Fröhlich zum Stadtpfarrprediger 
zu Straubing allergnädigst ernannt.
	        
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