Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
XVII. Stuͤck.
Muͤnchen, Mittwoch den 23. April 1306.
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen.
(Die Kirchenpolizey in den neuen Landestheilen
betreffend.)
Wir Maximilian Josepbp,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzvfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Unsere Gesinnung ist, daß die in Unserer
schwaͤbischen Provinz eingefuͤhrten Verord-
nungen uͤber Gegenstaͤnde des geistlichen
Staatsrechts und der Kirchenpolizey auch in
den neu erworbenen Theilen der Provinz
geltend gemacht werden sollen.
Muͤnchen den 14. April 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Den englischen Garten zu München betreffend.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfuͤrst.
Auf den Bericht Unserer königlichen
Hofgarten= Intendanz vom 17. May vorigen
Jahrs, wodurch Uns die Zweck: und Ge-
schmacklosigkeit# der bisher im englischen Gar-
un bestandenen Warnungstafeln angezeige
wird, — ertheilen Wir nunmehr dem Ent-
wurfe einer an die Stelle derselben zu setzen-
den Verordnung, in Erwägung, daß sie für
die von Uns geschenkte allgemeine Freyheit
dieses Gartengenusses keinen Eintrag, und
gegen jede Frechheit eines entweihenden Miß-
brauches den direktiven und exekutiven Ein-
halt enthält, hiedurch und dergestalt Unfre
Genehmigung, daß diese Verordnung an den
Haupt-Aus= und Eingängen des befragten
Gartens in gedruckten Exemplarien zur öf-
sentlichen Wissenschaft und Befolgung auf
eine passende Weise aufgestellt, unter die
Wächter zum erforderlichen Gebrauche bey
der Vollziehung ausgetheilt, und endlich so-
wohl durch Unser allgemeines Regierungo-
blatt verkündet, als durch Unsere Lokal-:-Pe-
lizey-Direktion in allen Uebertretungsfällen
strenge gehandhabet werden soll.
München den 712. April 1806.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhchsten Befehl.
von Geiger.