reiten, auch dürfen keine Fußpfade
außer den schon bestehenden, über dor-
tige Wiesen und Rasenplätze, oder neben
den Kieswegen gebildet werden, weil
diese Schaden bringen und haßlich aus-
sehen.
7. Auf den Brücken darf nur im Schritte
gesahren und geritten werden.
#8. Das Beschädigen der Bäume, das
Abschneiden oder Brechen der Aeste, der
Blumen und Früchte aller Art, das
Weiden= Geiselstöcke= Reife: Binsen-
Rohrabschneiden, das Hopfenpflücken
und dürres Holz in den Gebüschen sam-
meln, das Laubrechen, so wie
9. das Vogelnesterausheben, das Ja-
gen und Durchtragen der Schießgeweh-
re, mit frey laufenden großen Jagd-
und Fanghunden, das Fischen und Durch-
tragen der Fischgeräthschaften, das
Feueranzünden, eben so
10. das Verderben und PVerunreinen
der Gebäude, der Denkmäler und Ein-
fassungen, das Nameneinschreiben oder
Einschneiden der Béume wird schärf-
stens bestraft.
11. Kinder unter 12 Jahren, wenn sie
ohne Gesellschaft von erwachsenen Per-
sonen allein umherirren, werden ihrer
eigenen Erhaltung wegen nach Hause
gewiesen. .
12. Die in dem englischen Garten ange-
stellten Waͤchter sind mit der thaͤtigsten
Aufmerksamkeit auf die Erfuͤllung vor-
stehender Gebothe beauftraget und zu-
gleich ermaͤchtiget, die dagegen han-
deluden Frevler ohne Nachsicht anzuhal-
ten, und zur geeigneten Strafe an die
Polizeybehoͤrden zu uͤberliefern.
München den 17. März 1806.
Königliche Hofgarten-Intendanz-
Sckell.
Provinzial-Verordnungen.
(Den Wlehhandel im Fürstenthume Bamberg betr.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Der Viehhandel gegen das Fürstenthum
Bayreuth wird von nun an in der Art wie-
der freygegeben, daß den dießseitigen Un-
terthanen nicht verwehrt seyn soll, Vieh an
bayreuthische Unterthanen in den Ställen
zu verkaufen.
Jedoch haben sämmtliche Polizey= und
die Zollamts-Behbrden auf den Austritts-
S.ationen genauest darauf zu wachen, daß
kein Vieh zur Zeit noch vom Inlande auf
ausländische Märkte getrieben, so wie auch
das schon unterm 4. May 1804 an sämmt-
liche Zoll- und Aufschlags-Einnehmer er-
lassene Generale, die Anfschlags= Erhebung
von brandenburgischen Unterthanen betref-
send, genauest beobachtet werde.
Sämmtliche Beamten sind angewiesen,
für die Bekanntmachung vorstehenden Edikt-
zu sorgen. Bamberg den ra. April 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Stengel.
* Frledmann.