Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

reiten, auch dürfen keine Fußpfade 
außer den schon bestehenden, über dor- 
tige Wiesen und Rasenplätze, oder neben 
den Kieswegen gebildet werden, weil 
diese Schaden bringen und haßlich aus- 
sehen. 
7. Auf den Brücken darf nur im Schritte 
gesahren und geritten werden. 
#8. Das Beschädigen der Bäume, das 
Abschneiden oder Brechen der Aeste, der 
Blumen und Früchte aller Art, das 
Weiden= Geiselstöcke= Reife: Binsen- 
Rohrabschneiden, das Hopfenpflücken 
und dürres Holz in den Gebüschen sam- 
meln, das Laubrechen, so wie 
9. das Vogelnesterausheben, das Ja- 
gen und Durchtragen der Schießgeweh- 
re, mit frey laufenden großen Jagd- 
und Fanghunden, das Fischen und Durch- 
tragen der Fischgeräthschaften, das 
Feueranzünden, eben so 
10. das Verderben und PVerunreinen 
der Gebäude, der Denkmäler und Ein- 
fassungen, das Nameneinschreiben oder 
Einschneiden der Béume wird schärf- 
stens bestraft. 
11. Kinder unter 12 Jahren, wenn sie 
ohne Gesellschaft von erwachsenen Per- 
sonen allein umherirren, werden ihrer 
eigenen Erhaltung wegen nach Hause 
gewiesen. . 
12. Die in dem englischen Garten ange- 
stellten Waͤchter sind mit der thaͤtigsten 
Aufmerksamkeit auf die Erfuͤllung vor- 
stehender Gebothe beauftraget und zu- 
gleich ermaͤchtiget, die dagegen han- 
deluden Frevler ohne Nachsicht anzuhal- 
ten, und zur geeigneten Strafe an die 
Polizeybehoͤrden zu uͤberliefern. 
München den 17. März 1806. 
Königliche Hofgarten-Intendanz- 
Sckell. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Den Wlehhandel im Fürstenthume Bamberg betr.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Der Viehhandel gegen das Fürstenthum 
Bayreuth wird von nun an in der Art wie- 
der freygegeben, daß den dießseitigen Un- 
terthanen nicht verwehrt seyn soll, Vieh an 
bayreuthische Unterthanen in den Ställen 
zu verkaufen. 
Jedoch haben sämmtliche Polizey= und 
die Zollamts-Behbrden auf den Austritts- 
S.ationen genauest darauf zu wachen, daß 
kein Vieh zur Zeit noch vom Inlande auf 
ausländische Märkte getrieben, so wie auch 
das schon unterm 4. May 1804 an sämmt- 
liche Zoll- und Aufschlags-Einnehmer er- 
lassene Generale, die Anfschlags= Erhebung 
von brandenburgischen Unterthanen betref- 
send, genauest beobachtet werde. 
Sämmtliche Beamten sind angewiesen, 
für die Bekanntmachung vorstehenden Edikt- 
zu sorgen. Bamberg den ra. April 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Stengel. 
* Frledmann.
	        
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