Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Die Landsteuern in Ober- und Niederbaiern betr.) 
Im Namen Sr. Koͤniglichen Majestaͤt 
von Baiern. 
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben auf Wil- 
ligung allerhoͤchstihrer gemeinen Landschaft in 
Batern vermoͤg eines allerhoͤchsten Rescripts 
vom 13. April 1806 allergnaͤdigst verorduet, 
daß eine Antizipations-Landsteuer ausge- 
schrieben, und auf das Ziel Geergi erholt 
werden soll; wonach unter heutigem sämmt- 
liche Renrämter und gefreyte Herrschafts- 
gerichte zur schnellen und genauen Einbrin- 
Jung derselben angewiesen worden sind. 
München den 14. April 1806. 
Königliches General= Landes= Kommissariat 
als Provinzial-Etats-Kuratel. 
Frhr. von Weichs. Neumayr. 
von Schmbger. 
(Die Gerichtsbarkeit über geistliche Personen be- 
treffend.) 
Im Namen Sr. königlichen Majestät 
von Baiern. 
(Durch die allerhöchste General-Werord" 
#aungen vom 13. November 1803, vom 
7. May, und r3. May 19804 haben Seine 
königlich# Masestat allergnädigst bestimmr, 
daß die bürgerlichen Personal" Klagsachen 
aller geistlichen Personen, ohne Unterschied, 
bey den königlichen Hofgerichten ummittelbse 
in erster Instanz vehandelt und entschieden 
werden sollen. 
Da nun verschiedene geistliche Behörden 
noch inmer forkfahren, richterliche Verfügun- 
  
148 — 
gen in bürgerlichen Personal-Klagsachen der 
Geistlichen zu erlassen, sich die Entscheidungz 
derselben zuzueignen, und den königlichen 
Umerrthanen zwecklose Kosten zu veranlafsfen, so“ 
siehr die unterzeichnere köntlgliche Kandes-Di- 
rektion sich verpflichter, die allergnädigsten 
Bererdnungen im Bertreffe des geistlichen Ge- 
richtsstandes in Erinnerung zu bringen. 
Zugleich erhalten auch die sämmrlichen 
kandgerichte und Behörden hiemit die wie- 
derholte Weisung, den ungeeigneten Erkennt- 
nissen und Urtheilssprüchen der geiftlichen 
Scellen die Erekution pflichmäßig zu ver- 
weigern, und jeden solchen Fall der unter- 
zeichneten Landesstelle ungesämmt anzuzeigen. 
Mühnchen den 22. Aprik 1806. 
Königliche Landes-Direkrion. 
Frevherr von Weichs. 
von Imhof. 
  
(Den weißen Biersatz betreffend.) 
Im Namen Er. Königlichen Majestit 
don Baiern. 
Der allerhöchsten Eneschließung gemäß 
vom l5s. dieses Monats wird der Satz des 
weißen Bieres bey dem hiesigen weißen Bru= 
hause bis heurigen Michaelis für ein ganzes 
Faß vom Ganter aus auf à1 fl. 30 kr., und 
fuͤt das Halbfaß auf ko fl. a5 er. hiemit 
bestimmt. 
Zugleich wird abte auch gegen Zessrung 
allet uͤbrigen Foderungen, als Faßgroschen, 
Sptundgeld und Schreibkreuzer #c.) bis auf 
weltet Vetordnung eidlaubt, die kleinern
	        
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