Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
xVIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 30. April 1806.
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen.
(Dle Bittschriften uͤber Schulgegenstaͤnde betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern,
des heil. roͤmischen Reichs Erzpfalzgraf.
Erjtruchseß, und Kurfürst.
Wie haben in Unserer wegen Leitung des
Schulwesens erlassenen Verordnung vom
2. September des vorigen Jahres (Seite
996 im XL. Stücke des Regierungsblattes)
besohlen, daß alle Berichte über Schulsa:
chen in den alten Provinzen an Unser gehei-
mes geistliches Ministerial Deparrement und
in den neueren an jenes der auswärtigen
Verhälnisse gerichtet werden sollen.
Nun verstehe sich zwar das Nämliche auch
von allen Bittschristen und Vorstellungen in
Schulsachen, die an Uns Selbst zu übersen-
den für nothwendig befunden werden. Da
aber doch sehr viele an das geheime Schul-
und Studien-Büreau einlaufen, so werden
Wir von nun an bey demselben kein derglei-
chen Produkt mehr annehmen, und jedes
nubeantwortet lassen, welches nicht an das
geeignete von Unsern oben genannten zwey
Ministerlal:Departements eingesendet wor-
den ist.
Unser gegenwaͤrtige Befehl soll durch
das Regierungsblatt bekannt gemacht wer-
den. Muͤnchen den 19. April 1806.
Max Josepb.
Graf von Moraowitzky.
Auf konigl. allerhdchsten Befehl.
Nemmer.
(Die Gerichtsbarkeit des Wechselgerlchtes zu Mün-
chen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß und Kurfürst.
Durch die am 19. November verigen
Jahres erlassene höchste Verordnung ist die
Kompetenz des hiesigen Wechselgerichtes,
und desselben Ausdehnung auf die obere
Ofalz, und das Herzogthum Neuburg weder
ausdrücklich, noch stillschweigend beschränkt
worden, und jenes hat daher seine Ge-
richtsbarkeit in dieser Ausdehnung fort-
lusetzen. München den 18. April 1806.
Mar Joseph.
Graf von Morawicbky.
Auf kbnigl. allerhdchsten Vefedl.
von Rauffer.