Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 
Auftrasg. 
(Die Lehenvasallen in dem ehemaligen Fuͤrsten- 
thume Freysingen betreffend.) 
Im Namen Sr. Koͤniglichen Majestaͤt 
von Baiern. 
Saͤmmtliche koͤnigliche Rentaͤmter, in deren 
Bezirken ehemals Hochstift freysingische, itze 
königlich= baterische Beurellehen-Vasallen 
sich befinden, erhalten den Auferag, den 
Hauptfall des lete verstorbenen Fürstbischo- 
fes Joseph Konrad, nach den ihnen 
schon im vorigen Jahre mitgetheilten In- 
strukrions-Normen, pflichtmäßig zu verhan- 
dein; die NRitterlehen -Vasallen aber zur 
Berichtigung solchen Hauptfalles an nach- 
gesetzte oberste Lehens-Behöcde anzuweisen. 
München den 22. April 1806. 
Königliche kandes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
von Imhof. 
  
Auftrag 
an sämmoeliche königliche Aemter. 
(Die Unterschrift derselben betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Man hat eine Zeit her bemerke, daß sich 
mehrere königlich baierische Aemter in ihren 
Berichten des Ausdruckrs: die unter- 
zeichnete Stelle zu bedienen pflegen. 
Da es aber nut den Landes-Kollegien zu- 
kenunt, sich eine Stelle zu beuennen, so 
wird auf Sr. königlichen Majestät allerhöch- 
sen Befehl vom 13. dieses verordnet, diese 
kUr ein untergeordnetes Amt unschickliche 
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x— 
Benennung künfeig wegzulassen. München 
den 2s. April 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Scmtger. 
  
Auftra s 
an 
die saͤmmtlichen, dem General--Konsistorium 
von Bamberg untergeordneten prote- 
stantischen Pfarraͤmter. 
(Dle Erlaubnitz zu predigen für die von der 
Akademie zurücklehrenden Kandidaten des 
Tredigeramts betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestͤt 
von Baiern, 
Da die hie und da wieder mehr ein- 
reißende Gewohnheit, von der Akademie zu- 
rückkehrende Kandidaten, ehe ste von dem 
Konsistorium geprüft und zum Predigen 
gehörig autorisirt sind., öffentliche Predig- 
ten in den Kirchen versehen zu lassen, nicht 
selten Störungen des Gottesdienstes zur 
Folge hat., auch überhaupt der Predigtstuhl 
ein zu heiliger Ort ist, um jedem ohne Un- 
terschied den Zutritt zu demselben zu ge- 
statten: so ergeht hierdurch an sämmeliche, 
der königlichen Landes Direktion zu Bam- 
berg als protestantischem Konssistorium, unter- 
geordnete Pfarrämter die Weisung, in Zu- 
kunft keinen Kandidaten mehr in ihren Kir- 
chen öffentlich predigen zu lassen, der nicht 
von einem inländischen oder ausländischen 
Konsistorium die Erlaubniß zum Predigen
	        
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