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Auftrasg.
(Die Lehenvasallen in dem ehemaligen Fuͤrsten-
thume Freysingen betreffend.)
Im Namen Sr. Koͤniglichen Majestaͤt
von Baiern.
Saͤmmtliche koͤnigliche Rentaͤmter, in deren
Bezirken ehemals Hochstift freysingische, itze
königlich= baterische Beurellehen-Vasallen
sich befinden, erhalten den Auferag, den
Hauptfall des lete verstorbenen Fürstbischo-
fes Joseph Konrad, nach den ihnen
schon im vorigen Jahre mitgetheilten In-
strukrions-Normen, pflichtmäßig zu verhan-
dein; die NRitterlehen -Vasallen aber zur
Berichtigung solchen Hauptfalles an nach-
gesetzte oberste Lehens-Behöcde anzuweisen.
München den 22. April 1806.
Königliche kandes-Direktion.
Freyherr von Weichs.
von Imhof.
Auftrag
an sämmoeliche königliche Aemter.
(Die Unterschrift derselben betreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Man hat eine Zeit her bemerke, daß sich
mehrere königlich baierische Aemter in ihren
Berichten des Ausdruckrs: die unter-
zeichnete Stelle zu bedienen pflegen.
Da es aber nut den Landes-Kollegien zu-
kenunt, sich eine Stelle zu beuennen, so
wird auf Sr. königlichen Majestät allerhöch-
sen Befehl vom 13. dieses verordnet, diese
kUr ein untergeordnetes Amt unschickliche
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Benennung künfeig wegzulassen. München
den 2s. April 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
von Scmtger.
Auftra s
an
die saͤmmtlichen, dem General--Konsistorium
von Bamberg untergeordneten prote-
stantischen Pfarraͤmter.
(Dle Erlaubnitz zu predigen für die von der
Akademie zurücklehrenden Kandidaten des
Tredigeramts betreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestͤt
von Baiern,
Da die hie und da wieder mehr ein-
reißende Gewohnheit, von der Akademie zu-
rückkehrende Kandidaten, ehe ste von dem
Konsistorium geprüft und zum Predigen
gehörig autorisirt sind., öffentliche Predig-
ten in den Kirchen versehen zu lassen, nicht
selten Störungen des Gottesdienstes zur
Folge hat., auch überhaupt der Predigtstuhl
ein zu heiliger Ort ist, um jedem ohne Un-
terschied den Zutritt zu demselben zu ge-
statten: so ergeht hierdurch an sämmeliche,
der königlichen Landes Direktion zu Bam-
berg als protestantischem Konssistorium, unter-
geordnete Pfarrämter die Weisung, in Zu-
kunft keinen Kandidaten mehr in ihren Kir-
chen öffentlich predigen zu lassen, der nicht
von einem inländischen oder ausländischen
Konsistorium die Erlaubniß zum Predigen