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immerhin zweifelhaft sein können! Gewiss ist er nicht nur be-
zweifelt, sondern glattweg negiert worden; aber von wem? Von
einem System, über das TRAUTMANN selbst treffend sagt: „Nur
‚dass eine spätere Zeit als die des grossen STEIN jene Prinzipien
nicht mehr aufrecht erhalten zu können glaubte Jener der
STEINschen entgegengesetztenAnschauung ver-
danken auch gerade die von den Städten am meisten bekämpf-
ten Bestimmungen der Minist.Instr. v. 26. Juni 1811 das Leben.“
Ist also ein Paragraph der StEmsschen St.O. im Sinne ihres Ge-
setzgebers oder iın Sinne einer „der STEINschen entgegengesetzten
Anschauung“® zu interpretieren?! Ich denke, die Sache ist auch
ohne neue Beweismittel völlig klar. Unvereinbar mit der be-
kannten Absicht des ganzen (iesetzeswerkes zu gunsten mög-
lichster Ausdehnung städtischer Selbstverwaltung ist der Wort-
laut des $ 179b keinesfalls; sein Sinn ist aber bezweifelt wor-
den; diese Zweifel sind, entsprechend der Grundregel aller
Auslegungskunst, nach der Gesamttendenz des Gesetzes zu ent-
scheiden, d. h. zu gunsten der städtischen Kompetenz, nicht im
entgegengesetzten Sinne ihrer möglichsten Einschränkung.
Gestützt wird: dieses Resultat formeller Interpretation auch
noch durch eine bedeutsame materielle Erwägung, die gewisser-
massen e contrario die Probe auf das Exempel macht. Die
gegnerische Ansicht führt nämlich zu einer Zerreissung der Schul-
kömpetenz zwischen Staat und Stadt, je nachdem es sich um
die Interna oder die Externa handelt. Die Unhaltbarkeit und
Verderblichkeit solcher Spaltung habe ich in meinem städtischen
‘Schulrecht dargelegt. Von der Schädlichkeit jener Trennung
war man aber, wie sich gleich noch zeigen wird, schon bei Ab-
fassung der St.O. überzeugt. Von ihr ist ferner auch der Ur-
heber der Minist.Instr. v. 1811 überzeugt, was er im Text aus-
drücklich bekennt; eben deshalb vereinigt er Interna und Ex-
terna in.der Schuldeputation. Indem er jedoch für die Bestellung
dieser Deputation die von der St.O. abweichenden Normen auf-