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Beymanmern die Jurisdiktion und Ver-
handlung. München den 14. May 1806.
Mar Joseph.
Graf von Morawitzky.
Auf kbnigl. allerhochsten Befehk.
von Kobell.
Verordnung.
(Die Sponsalien betreffend.)
Im Namen SEr. Majestät des Königs.
Die nachtheiligen Folgen, welche aus heim-
lichen und unüberlegten Eheversprechungen
für das häusliche Glück der Verlobten, die
Zufriedenheit der Eltern und den Wohlstand
vieler Familien fließen, haben Seine kur-
fürstliche Durchlaucht Max Joseph III.
höchstseligen Andenkens schon im Jahre 1769
a. Julius bewogen, die rechtsgültige Ver-
bindlichkeit derselben durch eine besondere
Landesverordnung aufzuheben, und alle
Winkelversprechen ohne Ausnahme als un-
gültig zu erklären.
Zußleich ward ausdrücklich verordner, daß
die über den Sponsalien, Vertrag entstehen-
den Klagen und Rechtsstreitigkeiteg bey den
weltlichen Gerichtsstellen verhandelt und ent-
schieden;: — der Rekurs an die geistlichen
Gerichtshöfe der Ordinariate und Konsisto-
rien aber nicht gestattet werden soll.
Seine königliche Majestät haben diese eben
so wohlthärige als zweckmäáßige Verordnung
nicht nur unterm ra. März 1go# allergnd=
digst erneuert und bestärtiget, sondern auch
auf Ihreneuerworbene Provinzen ausgedehmt.
Da indessen die heimlichen Verlobun-
gen bald durch die schiefe und ungeeignete
Anwendung des sogenannten Provisional-
Mandats vom s. März und as. April 7779,
bald unter dem Einflusse verschiedener in-
kompetenter Behörden noch immer Schutz
finden; so werden die allerhöchsten Bestim
mungen hiermit zur allgemeinen Wissenschafr,
Nachachtung und Warnung wiederholt be-
kannt gemacht.
Seine königliche Majestät verordnen
nämlich:
1. daß bey allen künftigen Eheverspre-
chungen zwischen stegelmäßigen und anderen
Personen ein Unterschied gemacht werde. —.
Jene Unterthanen, welche nicht siegelmäßig
sind, sollen sich
a. anders nicht, als gerichrlich, und
zwar vor der ordentlichen weltlichen.
Obrigkeit, worunter entweder beyde, oder
wenigstens einer von beyden Theilen sein
Forum ordinarium oder prvilegiatum
har, verloben; worüber sodann ein förmli-
ches Protokoll errichtet, und jedem Theile.
ein gerichtlich gesertigter Auszug gegen die
normalmäßige Taxgebühr ertheilt werden soll.
3. Siegelmáäßige Personen mögen sich
zwar außergerichtlich, jedoch nur schriftlich
und sowohl unter eigener, als zweyer Zeugen“
Unterschrift und Ferrigung zur Ehe ver-
sprechen.
4. Nebst diesen gesehmäßigen Formalie#=
ten wird bey jungen oder unverforgten Leu-
ten, welche sich entweder noch bey ihren El-