Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Beymanmern die Jurisdiktion und Ver- 
handlung. München den 14. May 1806. 
Mar Joseph. 
Graf von Morawitzky. 
Auf kbnigl. allerhochsten Befehk. 
von Kobell. 
  
  
  
Verordnung. 
  
(Die Sponsalien betreffend.) 
Im Namen SEr. Majestät des Königs. 
Die nachtheiligen Folgen, welche aus heim- 
lichen und unüberlegten Eheversprechungen 
für das häusliche Glück der Verlobten, die 
Zufriedenheit der Eltern und den Wohlstand 
vieler Familien fließen, haben Seine kur- 
fürstliche Durchlaucht Max Joseph III. 
höchstseligen Andenkens schon im Jahre 1769 
a. Julius bewogen, die rechtsgültige Ver- 
bindlichkeit derselben durch eine besondere 
Landesverordnung aufzuheben, und alle 
Winkelversprechen ohne Ausnahme als un- 
gültig zu erklären. 
Zußleich ward ausdrücklich verordner, daß 
die über den Sponsalien, Vertrag entstehen- 
den Klagen und Rechtsstreitigkeiteg bey den 
weltlichen Gerichtsstellen verhandelt und ent- 
schieden;: — der Rekurs an die geistlichen 
Gerichtshöfe der Ordinariate und Konsisto- 
rien aber nicht gestattet werden soll. 
Seine königliche Majestät haben diese eben 
so wohlthärige als zweckmäáßige Verordnung 
nicht nur unterm ra. März 1go# allergnd= 
digst erneuert und bestärtiget, sondern auch 
auf Ihreneuerworbene Provinzen ausgedehmt. 
Da indessen die heimlichen Verlobun- 
gen bald durch die schiefe und ungeeignete 
Anwendung des sogenannten Provisional- 
Mandats vom s. März und as. April 7779, 
bald unter dem Einflusse verschiedener in- 
kompetenter Behörden noch immer Schutz 
finden; so werden die allerhöchsten Bestim 
mungen hiermit zur allgemeinen Wissenschafr, 
Nachachtung und Warnung wiederholt be- 
kannt gemacht. 
Seine königliche Majestät verordnen 
nämlich: 
1. daß bey allen künftigen Eheverspre- 
chungen zwischen stegelmäßigen und anderen 
Personen ein Unterschied gemacht werde. —. 
Jene Unterthanen, welche nicht siegelmäßig 
sind, sollen sich 
a. anders nicht, als gerichrlich, und 
zwar vor der ordentlichen weltlichen. 
Obrigkeit, worunter entweder beyde, oder 
wenigstens einer von beyden Theilen sein 
Forum ordinarium oder prvilegiatum 
har, verloben; worüber sodann ein förmli- 
ches Protokoll errichtet, und jedem Theile. 
ein gerichtlich gesertigter Auszug gegen die 
normalmäßige Taxgebühr ertheilt werden soll. 
3. Siegelmáäßige Personen mögen sich 
zwar außergerichtlich, jedoch nur schriftlich 
und sowohl unter eigener, als zweyer Zeugen“ 
Unterschrift und Ferrigung zur Ehe ver- 
sprechen. 
4. Nebst diesen gesehmäßigen Formalie#= 
ten wird bey jungen oder unverforgten Leu- 
ten, welche sich entweder noch bey ihren El-
	        
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