Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

gegeben werden soll. Gegeben in Unserer 
königlichen Residenzstadt München den 20. 
May 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehk. 
v. Tridolet. 
  
(Die Verelnigung der vorarlbergisch en Herrschaf- 
ten mit der schwäbischen Provinz betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Ergpfalzgraf, 
Erziruchseß, und Kurfürst. 
Wie sind aus mehreren Gründen bewogen 
worden, die durch den preßburger Frieden 
Uns zugewiesenen vorarlbergischen Herrschaf- 
ten in allen Zweigen der Verwaltung, die- 
selbe betreffen Justiz= politische = oder Ka- 
meral-Gegenstände, mit Unserer schwäbischen 
Provinz zu vereinigen, und von Tyrol, wie 
unter der kaiserlich österreichischen Regie- 
rung auch schon mehrmal geschehen war, zu 
trennen. 
Hierauf haben Wir Unserm einschlägigen 
Hofkommissär aufgegeben, genannte Herr- 
schaften in ihren Justiz= Angelegenheiten 
vom Anfange des Monats Juny an Unser 
Hofgericht und Unsere oberste Justigstelle in 
Schwaben als die geeignete Tribunale zu wei- 
sen, und die dazu gehörigen Akten, welche bis 
dahin nicht erlediget werden können, in dem 
Stande, in welchem sie sich alsdann befinden, 
dahin abzuliefern, welche Behörden sonach das 
weitere Rechtliche nach Unsern Verordnungen 
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zu verfügen haben. München den 36. April 
1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdnigl. allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad. 
  
  
Verordnung 
an sämmtliche königliche Land-Stadt: und 
Patrimonial: Gerichte der königlich baieri- 
schen Provinz in Schwaben. 
(Die Aerarial-Ausstände betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die bepyden letzten, schnell aufeinander ge- 
solgten Kriege hatten unter andern auch die 
Folge, daß viele königlich baierische Unter- 
#thanen mit beträchtlichen Steuer= und Ka' 
meral-Rückständen zu den königlichen Rentämr 
tern haften blieben, durch welche die Staats-= 
kassen einen, im Verhältniß der fortlaufen- 
den Bedürfniße, sehr empfindlichen Abgang 
erleiden. 
Nicht immer werden dergleichen Ausstände 
von den betreffenden Amtsbehörden mit der 
erforderlichen Energie beygetrieben, und noch 
öftters geschieht es, daß die Restanten selbst 
den thä##tigsten Nachforschungen der Beamten 
auf verschiedenen Wegen auszuweichen wissen; 
so daß Ausstände auf Ausstände anwachsen, 
bie sich endlich dieselben so verjähren, oder zu 
solchen Summen steigen, daß sich die Schuld- 
ner wegen Zahlungs-Unfähigkeit eines mehr
	        
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