Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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oder minder betraͤchtlichen Nachlasses versi- 
chert halten koͤnnen. 
Dieses Anwachsen und die Uneinbringlich- 
keit der Ausstände wird aber noch insbesondere 
dadurch beförderr, daß sehr häussg Güterver- 
käufe, Güter, Uebergaben, Güter-WVerschen- 
kungen, Vertauschungen oder Bererbungen, 
überhaupt Güter-Veräußerungen und Besit- 
Veränderungen geschehen, ohne daß der vo- 
rige oder neue Besitzer im Moment einer sol- 
chen Veränderung die Aerarial = Steuer- 
und Kameral-Reste berichtigt: wodurch denn 
der erstere in der Regel ganz außer Stand ge- 
setzt wird, seine aus dem vorigen Güter-Ge- 
nuße herrührenden Aerarial-Ausstände abzu- 
führen, letzterer aber sich gewöhnlich damit 
entschuldigt, daß er von dergleichen Resten 
seines Vorfahren bey der Guts-Uebernahme 
nicht in Kenntniß gesetzt worden seye, oder 
wenigstens dergleichen von seinem Vorfahren 
ihm überlastete Schuldigkeiten nicht zu er- 
schwingen vermöge. 
Da nun aber durch die häufigen Ausstände 
und ihnen fokgende Nachlässe die Ordnung des 
Sctaatshaushaltens zum allgemeinen Nach- 
theil unterbrochen wird, und die Staatsreve; 
nüen sehr geschmälert werden, anderer Seits 
hingegen jeder solcher Steuer oder Kameral= 
Restant seine Schuldigkeit wenigstens dann 
noch am leichtesten und sichersten berichtigen 
könnte, wenn er eben durch eine thellweise 
oder völlige Güter-Verdußerung einen Kauf- 
schilling oder eine andere Einnahme zu em- 
pfangen hat; so wird hlemit allergnädigst ver- 
ordnet und festgesetzt, daß ron nun an kein 
Güter-Verkauf, Vertausch, Uebergabe, Ver- 
schenkung oder Vererbung gerichtlich proto- 
kollirt, und das Gut einem neuen Besiter 
überschrieben werden darf, wenn sich nicht 
zuvor sowohl der übernehmende als der ab- 
tretende Besitzer des in Frage stehenden Guts 
durch ein von dem betreffenden königlichen 
Rentamte unentgeldlich ausgestelltes Attestat 
legirimiren können, daß sie bereits alle und 
jede ihre Aerarial= Ausstände vollständig ab- 
geführt haben, und mit keinen dergleichen 
Ausständen haftend seyen. 
Dem allerhöchsten Aerario ist es übri- 
gens gleichgültig, ob der Guts-Vercuberer 
oder der Guts= Uebernehmer dergleichen Aus- 
stände abführe, und können dieselben im letz- 
ten Falle allerdings vom Kauf oder Ueber- 
nahms-Schillinge vorausbezahlt, und an letz- 
term abgezogen werden. 
Die sämmtlich= königlichen Land: Stadt- 
und Patrimonial Gerichte in der königlich- 
baierischen Provinz Schwaben werden für die 
genaueste Beobachrung dieser allerhöchsten 
Verordnung verantwortlich gemacht, und 
wird ihnen hiemit aufgegeben, dieselbe sofort 
zu allgemeiner Wissenschaft und Nachachtung 
ihrer Amts = Untergebenen bekannt zu 
machen. 
Ulm den 3r. May 1806. 
Königliche 
Freyherr von keiden. 
Vogl. 
Landes-Direktion.
	        
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