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oder minder betraͤchtlichen Nachlasses versi-
chert halten koͤnnen.
Dieses Anwachsen und die Uneinbringlich-
keit der Ausstände wird aber noch insbesondere
dadurch beförderr, daß sehr häussg Güterver-
käufe, Güter, Uebergaben, Güter-WVerschen-
kungen, Vertauschungen oder Bererbungen,
überhaupt Güter-Veräußerungen und Besit-
Veränderungen geschehen, ohne daß der vo-
rige oder neue Besitzer im Moment einer sol-
chen Veränderung die Aerarial = Steuer-
und Kameral-Reste berichtigt: wodurch denn
der erstere in der Regel ganz außer Stand ge-
setzt wird, seine aus dem vorigen Güter-Ge-
nuße herrührenden Aerarial-Ausstände abzu-
führen, letzterer aber sich gewöhnlich damit
entschuldigt, daß er von dergleichen Resten
seines Vorfahren bey der Guts-Uebernahme
nicht in Kenntniß gesetzt worden seye, oder
wenigstens dergleichen von seinem Vorfahren
ihm überlastete Schuldigkeiten nicht zu er-
schwingen vermöge.
Da nun aber durch die häufigen Ausstände
und ihnen fokgende Nachlässe die Ordnung des
Sctaatshaushaltens zum allgemeinen Nach-
theil unterbrochen wird, und die Staatsreve;
nüen sehr geschmälert werden, anderer Seits
hingegen jeder solcher Steuer oder Kameral=
Restant seine Schuldigkeit wenigstens dann
noch am leichtesten und sichersten berichtigen
könnte, wenn er eben durch eine thellweise
oder völlige Güter-Verdußerung einen Kauf-
schilling oder eine andere Einnahme zu em-
pfangen hat; so wird hlemit allergnädigst ver-
ordnet und festgesetzt, daß ron nun an kein
Güter-Verkauf, Vertausch, Uebergabe, Ver-
schenkung oder Vererbung gerichtlich proto-
kollirt, und das Gut einem neuen Besiter
überschrieben werden darf, wenn sich nicht
zuvor sowohl der übernehmende als der ab-
tretende Besitzer des in Frage stehenden Guts
durch ein von dem betreffenden königlichen
Rentamte unentgeldlich ausgestelltes Attestat
legirimiren können, daß sie bereits alle und
jede ihre Aerarial= Ausstände vollständig ab-
geführt haben, und mit keinen dergleichen
Ausständen haftend seyen.
Dem allerhöchsten Aerario ist es übri-
gens gleichgültig, ob der Guts-Vercuberer
oder der Guts= Uebernehmer dergleichen Aus-
stände abführe, und können dieselben im letz-
ten Falle allerdings vom Kauf oder Ueber-
nahms-Schillinge vorausbezahlt, und an letz-
term abgezogen werden.
Die sämmtlich= königlichen Land: Stadt-
und Patrimonial Gerichte in der königlich-
baierischen Provinz Schwaben werden für die
genaueste Beobachrung dieser allerhöchsten
Verordnung verantwortlich gemacht, und
wird ihnen hiemit aufgegeben, dieselbe sofort
zu allgemeiner Wissenschaft und Nachachtung
ihrer Amts = Untergebenen bekannt zu
machen.
Ulm den 3r. May 1806.
Königliche
Freyherr von keiden.
Vogl.
Landes-Direktion.