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Verordnung
an sämmtliche Kirchen= und milden Stif-
tungs-Administratoren in dem Fürsten-
thume Bamberg.
(Die Verwendung des Selftungsfonds betreffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Aus den bisher eingeschickten monatli-
chen Journal-Erxtrakten hat die königliche
bandesdirektion mißfälligst entmehmen müssen,
daß verschiedene Administraroren der Kirchen
und milden Stiftungen in Fällen, wo die
Einnahmen von einer der ihnen anvertrauten
Setifeungen zur Bestreitung der vorgekom-
menen Ausgabe für selbe nicht zu erklecken
schienen, Fur Deckung dieser, entweder Aus-
hilse und Worschüsse aus anderen Sciftun-
Zen allein nach ihrem Gutdünken geleistet,
oder gar den Fond der Seiftung durch will-
kürliche Verwendung eines Theils ihres Ka-
pitalstockes hiezu angegriffen haben.
Wenn nun durch dergleichen eigenmächtt-
ges Verfahren theils Unordnung in den Rech-
nungen und Kassen verursacht, theils selbst
der norhwendigen Erhaltung und Aufnahme
der Seiftungen zum offenbaren Schaden,
dann Nachtheile gehandelt wird; als werden
sämmrliche Administratoren der Kirchen und
milden Stistungen im dießseitigen Fürsten-
thume hiedurch verwarnet, ohne vorgängigen
unterthänigsten Anzeigsbericht und erhaltene
ausdrückliche höchste Erlaubniß hiezu der-
Fleichen unbefugte Aushilse oder Angreifung
des Stiftungsfondes um so weniger sich künf-
tig mehr zu erlauben, als soust nebst ange-
messener Ahndung dem Rechnungsleister noch
201
der baare Betrag hievon geradehin zu Re-
zesse geschrieben werden soll.
Bamberg den 10. May 1806.
Königliche Landes- Direktion.
Frepherr von Stengel.
Malzer.
Auftrag
an
saͤmmtliche Landgerichte in Ober- und Nieder-
Balern.
(Die Einsendung der Gewerbs-Kataster beir.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Sämmtlich königliche Landgerichte und an-
dere Behörden haben die ausständige Ge-
werbs-Kataster um so gewisser binnen 14
Tage à dato der Einrückung in das Regie-
rungsblatt einzusenden, als nach fruchtlos
verstrichenem Termine eigene Erxekutionsbe-
then auf Kösten der säumigen Beamten hie-
rum abgeordnet werden würden.
München den 6. Junius 180.
Königliche kandes-Direktion.
Frepherr von Weschs.
Rainprechten
Bekanntmachungen.
(Einige Personal, Peränderungen bev den könig-
lichen Kollegien zu Bamberg betreffend.)
Seine königliche Majestät haben vermög
allerhöchsten Rescripts vom a3. May kau'
senden Jahres anzuordnen geruhet, daß
I. die bisher bey der obersten Justigstelle
in Franken angestellt gewesenen Räthe Lurz,