Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 
Verordnung 
an sämmtliche Kirchen= und milden Stif- 
tungs-Administratoren in dem Fürsten- 
thume Bamberg. 
(Die Verwendung des Selftungsfonds betreffend.) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Aus den bisher eingeschickten monatli- 
chen Journal-Erxtrakten hat die königliche 
bandesdirektion mißfälligst entmehmen müssen, 
daß verschiedene Administraroren der Kirchen 
und milden Stiftungen in Fällen, wo die 
Einnahmen von einer der ihnen anvertrauten 
Setifeungen zur Bestreitung der vorgekom- 
menen Ausgabe für selbe nicht zu erklecken 
schienen, Fur Deckung dieser, entweder Aus- 
hilse und Worschüsse aus anderen Sciftun- 
Zen allein nach ihrem Gutdünken geleistet, 
oder gar den Fond der Seiftung durch will- 
kürliche Verwendung eines Theils ihres Ka- 
pitalstockes hiezu angegriffen haben. 
Wenn nun durch dergleichen eigenmächtt- 
ges Verfahren theils Unordnung in den Rech- 
nungen und Kassen verursacht, theils selbst 
der norhwendigen Erhaltung und Aufnahme 
der Seiftungen zum offenbaren Schaden, 
dann Nachtheile gehandelt wird; als werden 
sämmrliche Administratoren der Kirchen und 
milden Stistungen im dießseitigen Fürsten- 
thume hiedurch verwarnet, ohne vorgängigen 
unterthänigsten Anzeigsbericht und erhaltene 
ausdrückliche höchste Erlaubniß hiezu der- 
Fleichen unbefugte Aushilse oder Angreifung 
des Stiftungsfondes um so weniger sich künf- 
tig mehr zu erlauben, als soust nebst ange- 
messener Ahndung dem Rechnungsleister noch 
201 
der baare Betrag hievon geradehin zu Re- 
zesse geschrieben werden soll. 
Bamberg den 10. May 1806. 
Königliche Landes- Direktion. 
Frepherr von Stengel. 
Malzer. 
Auftrag 
an 
saͤmmtliche Landgerichte in Ober- und Nieder- 
Balern. 
(Die Einsendung der Gewerbs-Kataster beir.) 
Im Namen Er. Majestät des Königs. 
Sämmtlich königliche Landgerichte und an- 
dere Behörden haben die ausständige Ge- 
werbs-Kataster um so gewisser binnen 14 
Tage à dato der Einrückung in das Regie- 
rungsblatt einzusenden, als nach fruchtlos 
verstrichenem Termine eigene Erxekutionsbe- 
then auf Kösten der säumigen Beamten hie- 
rum abgeordnet werden würden. 
München den 6. Junius 180. 
Königliche kandes-Direktion. 
Frepherr von Weschs. 
Rainprechten 
Bekanntmachungen. 
(Einige Personal, Peränderungen bev den könig- 
lichen Kollegien zu Bamberg betreffend.) 
Seine königliche Majestät haben vermög 
allerhöchsten Rescripts vom a3. May kau' 
senden Jahres anzuordnen geruhet, daß 
I. die bisher bey der obersten Justigstelle 
in Franken angestellt gewesenen Räthe Lurz,
	        
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