Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 18. Junius 1806. 
  
  
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnung. 
(Die Erhoͤhung der Posttaxe betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
ach dem Antrage der General-Direktion 
Unserer Posten in Regensburg wollen Wir 
auf die hierüber erhaltenen Berichte Unserer 
Landesstellen, in Erwägung der gegenwärtig 
hohen Fourage= Preise, die Posttax= Erhs- 
hung noch bis zu Ende Septembers gegen- 
wärtigen Jahres verlängern, sohin bewilli- 
gen, daß von einer einfachen Station für 
ein Pferd ## fl. zo kr. erhoben werde. 
Auch ist dem hiesigen Post-Stallmeister 
nach den früheren Vorgängen zu gestatten, 
daß derselbe bis zu dem oben bemerkten 
Zeitpunkte 1 fl. 45 kr. für das Pferd von 
einer einfachen Sration erhebe. 
Hiernach ist die erforderliche Bekannt- 
machung alsobald zu verfügen. 
München den a. Junius 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad. 
Auftrag 
an sämmtliche Land= und Herrschaftsgerichte, 
dann Stadt= und Markts-Magistrate 
in Baiern. 
(Die von weltlichen milden Stiftungen waͤhrend 
des letzten Krieges geleisteten Requisitions-Lie- 
ferungen und Konkurrenzen betreffend). 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Schon den 16. April dieses Jahres (NRe- 
gierungsblatt Stück Nro. XVII.) ergieng 
an sämmtliche Land= und Herrschaftsgerichte, 
dann Stade= und Markes-Magistrate in 
Baiern der Auftrag, gerichtlich anzuzeigen, 
was bisher von den weltlich= milden Stif- 
tungen in Ober= und Niederbaiern während 
letztgeendetem Kriege zu Befriedigung der 
Requisitionen und anderer Kriegskosten so- 
wohl in Geld als Naturalien beygetragen 
und geleistet worden ist, und ungeachtet die- 
ser Auftrag längstens in Zeit acht Tagen bey 
Vermeidung der Erekurion hätte erfüllet wer- 
den sollen; 
Dessen ungeachter ist doch beynahe der 
zrößte Theil der Landgerichte, Herrschafts- 
gerichte, dann Stad"= und Markis. Ma- 
gistrate mit Einsendung der abgeforderten 
Anzeigen im Rückstande.
	        
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