Es werden daher die noch ruͤckstaͤndigen Ort-
schaften mittelst dieß zum letzten Male beauf-
traget, längstens binnen 14 Tagen à dato
dieses Auftrages ihre deßfallsige Anzeige an-
her zu befördern, als außer dessen und nach
fruchtlosem Verlauf dieses Termins der an-
gedrohte Exekutions-Both ganz sicher abgeord-
net werden wuͤrde. Muͤnchen den 13. Jun. 1806
Königliche bandes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Rainprechter.
Provinzial-Verordnungen.
(Die verbothenen Käáufe der Naturalien von
fremden Militäkr-Personen betreffend).
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Um den großen Nachtheilen nach Kräften
vorzubeugen, welche aus dem Verkaufe der
für die einquartierten Truppen aus den Ma-
gazinen gefaßt werdenden, oder von den
Gemeinden abgegebenen Naturalien für die
Unterthanen entstehen, sind zwar solche Käu-
se während den vorübergegangenen Kriegs-
zeiten mehrmals strenge verbothen, und ist
dieses Verboth in allen königlichen Provin=
zen im vorigen Spätjahre durch die Provin=
zial -Regierungsblatter wiederholt ausge-
schrieben, auch für die Provinz Bamberg in
den mit Truppen belegten Distrikten durch
die Untermarsch= Kommissariate, gemäß der
ihnen ertheilten Instruktion, bekannt ge-
macht worden.
Demungeachtet sind neuerlichst wieder sol-
che Frevel entdecket worden, wodurch sich
unterzeichnete Stelle genöthigt steht, hiemit
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nochmal zu Jedermanns Wissenschaft und
Warnung bekannt zu machen, daß alle und
jede Art von Käufen dergleichen von den
Unterthanen mit der lehten Anstrengung ge-
liefert werdenden Naturalien bey Vermei-
dung der Kousiskation des erkauften Gutes
und einer besonderen Serafe von so bis 100
Reichsehalern verbothen seyn, und daß auch
diejenigen, welche zu solchen verbochenen
Käufen Beyhilfe leisten, und besonders sich
zur Hinwegführung solcher von den Solda-
ten oder bey den Magazinen selbst erkaußten
Fourage gebrauchen lassen, auf gleiche Art
und mit Verlust der Wägen und Anspanu
bestraft werden sollen.
Alle Ortsobrigkeiten, und insbesondere jdie
Polizey-Behörden haben diese Verordnong
auf das strengste zu handhaben, und in vor-
kommenden Fällen den Vollzug jedesmal der
unterzeichneten Stelle berichtlich anzuzeigen.
Bamberg den 4. Junius 1806.
Königliches General-Landes-Kommissariat,
als Kriegs= Separat.
Frepherr von Stengel.
Goßinger.
(Die Gemeind-Schulden in der Provinz Schwa-
ben betreffend).
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die ungeheuren Bedürfnisse für den Un-
terhalt der baiserlich= französischen Truppen,
welche nun schon seit mehreren Monaten in
der durch den gegenwärtigen Krieg so sehr
erschöpften Provinz kantoniren, können schon
seit längerer Zeit nicht mehr durch die Na-
tural-Beyträge der größtentheils von Vor-