Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Es werden daher die noch ruͤckstaͤndigen Ort- 
schaften mittelst dieß zum letzten Male beauf- 
traget, längstens binnen 14 Tagen à dato 
dieses Auftrages ihre deßfallsige Anzeige an- 
her zu befördern, als außer dessen und nach 
fruchtlosem Verlauf dieses Termins der an- 
gedrohte Exekutions-Both ganz sicher abgeord- 
net werden wuͤrde. Muͤnchen den 13. Jun. 1806 
Königliche bandes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Rainprechter. 
Provinzial-Verordnungen. 
(Die verbothenen Käáufe der Naturalien von 
fremden Militäkr-Personen betreffend). 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Um den großen Nachtheilen nach Kräften 
vorzubeugen, welche aus dem Verkaufe der 
für die einquartierten Truppen aus den Ma- 
gazinen gefaßt werdenden, oder von den 
Gemeinden abgegebenen Naturalien für die 
Unterthanen entstehen, sind zwar solche Käu- 
se während den vorübergegangenen Kriegs- 
zeiten mehrmals strenge verbothen, und ist 
dieses Verboth in allen königlichen Provin= 
zen im vorigen Spätjahre durch die Provin= 
zial -Regierungsblatter wiederholt ausge- 
schrieben, auch für die Provinz Bamberg in 
den mit Truppen belegten Distrikten durch 
die Untermarsch= Kommissariate, gemäß der 
ihnen ertheilten Instruktion, bekannt ge- 
macht worden. 
Demungeachtet sind neuerlichst wieder sol- 
che Frevel entdecket worden, wodurch sich 
unterzeichnete Stelle genöthigt steht, hiemit 
206 — 
nochmal zu Jedermanns Wissenschaft und 
Warnung bekannt zu machen, daß alle und 
jede Art von Käufen dergleichen von den 
Unterthanen mit der lehten Anstrengung ge- 
liefert werdenden Naturalien bey Vermei- 
dung der Kousiskation des erkauften Gutes 
und einer besonderen Serafe von so bis 100 
Reichsehalern verbothen seyn, und daß auch 
diejenigen, welche zu solchen verbochenen 
Käufen Beyhilfe leisten, und besonders sich 
zur Hinwegführung solcher von den Solda- 
ten oder bey den Magazinen selbst erkaußten 
Fourage gebrauchen lassen, auf gleiche Art 
und mit Verlust der Wägen und Anspanu 
bestraft werden sollen. 
Alle Ortsobrigkeiten, und insbesondere jdie 
Polizey-Behörden haben diese Verordnong 
auf das strengste zu handhaben, und in vor- 
kommenden Fällen den Vollzug jedesmal der 
unterzeichneten Stelle berichtlich anzuzeigen. 
Bamberg den 4. Junius 1806. 
Königliches General-Landes-Kommissariat, 
als Kriegs= Separat. 
Frepherr von Stengel. 
Goßinger. 
  
(Die Gemeind-Schulden in der Provinz Schwa- 
ben betreffend). 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die ungeheuren Bedürfnisse für den Un- 
terhalt der baiserlich= französischen Truppen, 
welche nun schon seit mehreren Monaten in 
der durch den gegenwärtigen Krieg so sehr 
erschöpften Provinz kantoniren, können schon 
seit längerer Zeit nicht mehr durch die Na- 
tural-Beyträge der größtentheils von Vor-
	        
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