Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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rath entblößten Unterthanen herbey geschaft, 
sondern müssen schon seit geraumer Zeit von 
den meisten Theilen der Provinz durch Liese- 
ranten aufgebracht werden. 
Bey diesen traurigen Verhältnissen sieht 
sich das unterfertigte königliche General- 
Kommissariat aufgefordert, um den Unter- 
thanen nicht die unentbehrlichen Lebensbedürf- 
nisse zu entziehen, den Gemeinden, welche 
die nöthigen Naturalien in natura zu lie- 
sern nicht vermögen, zu gestatten, diese Lie- 
serungen durch Akkorde leisten zu lassen, und 
zu deren Beyhaltung die nöthigen Mittel 
durch die Aufnahme von Gemeindskapitalien 
aufzusuchen. 
So wenig als man den Gemeinden die 
Aufnahme von Kapitalien anders als im dus- 
sersten Nothfalle gestatten kann, so will man 
denselben jedoch die Aufnahme der unentbehr- 
lichen Kapitalien möglichst erleichtern, indem 
man den Glubigern durch die getroffene 
Verfügung die größte Sicherheit gewährr. 
In dieser Hinsicht werden hiemit wegen 
der Aufnahme der GemeindsKriegsschul- 
den folgende Bestimmungen erlassen: 
1. Die Aufnahme neuer Gemeindskapita= 
lien kann nur allein mit Bewilligung der 
königlichen Landesdirekrion statt finden. Je- 
des ohne dieselbe ausgenommene Kapital wird 
nicht als gültig anerkannt. 
a. Die Aufnahme der Gemeindskapitalien 
muß von der Gemeinde bey dem königlichen 
andgerichte gehörig nachgesucht, und hieben 
bewiesen werden, daß sie nicht im Stande 
sey, die Lieferungen mehr in naturs zu leisten. 
Das Landgericht hat nur in so serne hier- 
auf anzutragen, als es die sonst unmögli- 
che Befriedigung der Lieferanten in Hinsicht 
der akkordirten Lieferungen erheischt. 
3. Behy der den Kapitalisten durch die ge- 
genwärtige Verfügung zugehenden Sicherheir 
kann man dem Wuchergeiste der Geldmäkler 
keinen weitern Spielraum gestarten, und seht 
daher als Maximum der Zinse für bie neu auf- 
zuborgenden Gemeindskapitalien s p. C. fest. 
Nur bey ganz besondern Verhältnissen, die 
jedoch jedesmal gehörig zu belegen sind, kann 
der Antrag auf §#1#p. C. gemacht werden. 
Uebrigens wird" p. C. Provision dem 
Glubiger gestatter. 
Man erwartet hingegen, daß wohlgesinnte 
und wohlhabende Staatsbürger ihren im 
Drange sich befindenden Mirbürgern bey der 
ihnen hiemit ertheilten vollen Sicherheit gerne 
aushelfsen, und Kapitalien um geringere 
Zinse darleihen werden. 
4. Es ist daher vor allem möglichst zu trach- 
ten, daß die nöthigen Kapitalien von Mitglie- 
dern der Gemeinde selbst aufgeborgt werden. 
§s. In dem Berichte des Landgerichts ist 
der gegenwärtige Bestand der schon vor dem 
Kriege vorhandenen Gemeinds-Schulden ge- 
nau zu bemerken, und sind die Interessen, zu 
welchen sie auliegen, anzugeben., 
6. Auch ist, um das Verhältniß der Schul- 
den zu dem Vermäögen der Gemeinde genau 
bemessen zu können, zu bemerken, wie hoch 
die ganze Gemeinde im Stenersatz liege, oder 
wie viel sie auf eine Anlage Stenern entrichte, 
und wie viel deren gewöhnlich erhoben werden.
	        
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