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rath entblößten Unterthanen herbey geschaft,
sondern müssen schon seit geraumer Zeit von
den meisten Theilen der Provinz durch Liese-
ranten aufgebracht werden.
Bey diesen traurigen Verhältnissen sieht
sich das unterfertigte königliche General-
Kommissariat aufgefordert, um den Unter-
thanen nicht die unentbehrlichen Lebensbedürf-
nisse zu entziehen, den Gemeinden, welche
die nöthigen Naturalien in natura zu lie-
sern nicht vermögen, zu gestatten, diese Lie-
serungen durch Akkorde leisten zu lassen, und
zu deren Beyhaltung die nöthigen Mittel
durch die Aufnahme von Gemeindskapitalien
aufzusuchen.
So wenig als man den Gemeinden die
Aufnahme von Kapitalien anders als im dus-
sersten Nothfalle gestatten kann, so will man
denselben jedoch die Aufnahme der unentbehr-
lichen Kapitalien möglichst erleichtern, indem
man den Glubigern durch die getroffene
Verfügung die größte Sicherheit gewährr.
In dieser Hinsicht werden hiemit wegen
der Aufnahme der GemeindsKriegsschul-
den folgende Bestimmungen erlassen:
1. Die Aufnahme neuer Gemeindskapita=
lien kann nur allein mit Bewilligung der
königlichen Landesdirekrion statt finden. Je-
des ohne dieselbe ausgenommene Kapital wird
nicht als gültig anerkannt.
a. Die Aufnahme der Gemeindskapitalien
muß von der Gemeinde bey dem königlichen
andgerichte gehörig nachgesucht, und hieben
bewiesen werden, daß sie nicht im Stande
sey, die Lieferungen mehr in naturs zu leisten.
Das Landgericht hat nur in so serne hier-
auf anzutragen, als es die sonst unmögli-
che Befriedigung der Lieferanten in Hinsicht
der akkordirten Lieferungen erheischt.
3. Behy der den Kapitalisten durch die ge-
genwärtige Verfügung zugehenden Sicherheir
kann man dem Wuchergeiste der Geldmäkler
keinen weitern Spielraum gestarten, und seht
daher als Maximum der Zinse für bie neu auf-
zuborgenden Gemeindskapitalien s p. C. fest.
Nur bey ganz besondern Verhältnissen, die
jedoch jedesmal gehörig zu belegen sind, kann
der Antrag auf §#1#p. C. gemacht werden.
Uebrigens wird" p. C. Provision dem
Glubiger gestatter.
Man erwartet hingegen, daß wohlgesinnte
und wohlhabende Staatsbürger ihren im
Drange sich befindenden Mirbürgern bey der
ihnen hiemit ertheilten vollen Sicherheit gerne
aushelfsen, und Kapitalien um geringere
Zinse darleihen werden.
4. Es ist daher vor allem möglichst zu trach-
ten, daß die nöthigen Kapitalien von Mitglie-
dern der Gemeinde selbst aufgeborgt werden.
§s. In dem Berichte des Landgerichts ist
der gegenwärtige Bestand der schon vor dem
Kriege vorhandenen Gemeinds-Schulden ge-
nau zu bemerken, und sind die Interessen, zu
welchen sie auliegen, anzugeben.,
6. Auch ist, um das Verhältniß der Schul-
den zu dem Vermäögen der Gemeinde genau
bemessen zu können, zu bemerken, wie hoch
die ganze Gemeinde im Stenersatz liege, oder
wie viel sie auf eine Anlage Stenern entrichte,
und wie viel deren gewöhnlich erhoben werden.