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7. Es ist unumgänglich nöthig, vor Allem
den gehörigen Bedacht auf die Zinszahlung,
und die succefsive Abtragung des Kapitals
zu nehmen.
Zu diesem Ende ist in dem gutachtlichen
Berichte des Landgerichts genau auszumitteln,
auf wie viele Jahresfristen das Kapital ohne
Ueberbürdung des Unterthans zurückbezahlt
werden könnte.
Hiebey ist gleich darauf anzutragen, daß,
wenn das Kapital z. B. in 6 oder 8 Jahren
heimbezahlt seyn solle, alle Jahre die betreffen-
de Frist von der Gemeinde erhoben, und dem
Landgerichte ad depositum übergeben werde.
Nach Verlauf der bestimmten Jahreszahl
, muß hingegen die ganze Schuld richtig bezahlr,
und der Schuldbrief eingelöst, und dem Land-
gerichte übergeben werden.
Bey größern Kapitalien, wo sich eine Fri-
stenbezahlung gleich bedingen läAßt, ist es vor-
züglich wegen der Zinsen besser, wenn die Fri-
sten jedes Jahr gleich an die Gläubiger abge-
tragen werden können, weswegen hierauf der
Leeignete Bedacht bey Kentrahirung der
Schulden zu nehmen ist.
8. Um die genaue Entrichtung der In-
teressen, worauf der vorzügliche Kredit des
Schuldners beruht, zu sichern, werden die
Gemeinden hiemit angewiesen, alle Jahre,
und zwar 14 Tage nach Verfallzeit der Zin-
sen von dem Gläubiger eine Quittung über
die bezahlten Inreressen dem Landgerichte, re-
spective Stadrkommissariate zu bringen.
Wenn dieselbe nicht richtig beygebracht
wird, hat das Landgericht nach Verlauf die-
ser 14 Tage ohne weiters, und selbst ohne
auf das Anrufen des Gläubigers zu warten,
sogleich die Erekution gegen die säumige Ge-
meinde zu verhaͤngen, ex officio die ver-
fallenen Zinsen zu erheben, und solche dem
Gläubiger gegen Quittung zu übermachen.
9. In dem Gutachten des Landgeriches,
oder Stadtkommissariats über die Bestimmung
der Jahresfristen, binnen welchen das Kapi-
tal zu tilgen ist, sind über die Beschaffenheit
des Bodens, den Wohlstand, oder die Ar-
muth der Unterthanen, die sehr hohen, oder
geringern grundherrlichen Abgaben, die mehr,
oder minder drückenden Steuern, so anders, die
ndhern Aufschlüße mit möglichster Verlßig-
kelt auzugeben.
Die königliche Landesdirektion wird hier-
auf die Fristen auf eine Weise reguliren, daß
die Schulden nicht perpetuirt, und dadurch
die Unterthanen nicht durch deren sortwähren-
de Bürde von jedem erhöhren Wohlstande zu-
rückgehalten werden.
Wenn besondere Umstände, wie zum
Beyspiel ein Mißwachs, allgemeiner Werrer-
schlag, so anders, die die Verlängerung der
bestimmten Fristen erfordern, und es in einem
Jahre ummöglich machen, die bestimmte Rate
zu erheben, so ist deshalb die besondere Bewil-
ligung der königlichen Landesdirektion durch
einen motivirten Bericht des Landgerichts zu
erholen.
lo. Bey der Aufnahme der durch die
Kriegslieferungen herbeygeführten Gemeinds=
schulden können die Zinsen und Fristen dieser
Kapitalien nicht durchaus nach dem gewöhn-