Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 208 
7. Es ist unumgänglich nöthig, vor Allem 
den gehörigen Bedacht auf die Zinszahlung, 
und die succefsive Abtragung des Kapitals 
zu nehmen. 
Zu diesem Ende ist in dem gutachtlichen 
Berichte des Landgerichts genau auszumitteln, 
auf wie viele Jahresfristen das Kapital ohne 
Ueberbürdung des Unterthans zurückbezahlt 
werden könnte. 
Hiebey ist gleich darauf anzutragen, daß, 
wenn das Kapital z. B. in 6 oder 8 Jahren 
heimbezahlt seyn solle, alle Jahre die betreffen- 
de Frist von der Gemeinde erhoben, und dem 
Landgerichte ad depositum übergeben werde. 
Nach Verlauf der bestimmten Jahreszahl 
, muß hingegen die ganze Schuld richtig bezahlr, 
und der Schuldbrief eingelöst, und dem Land- 
gerichte übergeben werden. 
Bey größern Kapitalien, wo sich eine Fri- 
stenbezahlung gleich bedingen läAßt, ist es vor- 
züglich wegen der Zinsen besser, wenn die Fri- 
sten jedes Jahr gleich an die Gläubiger abge- 
tragen werden können, weswegen hierauf der 
Leeignete Bedacht bey Kentrahirung der 
Schulden zu nehmen ist. 
8. Um die genaue Entrichtung der In- 
teressen, worauf der vorzügliche Kredit des 
Schuldners beruht, zu sichern, werden die 
Gemeinden hiemit angewiesen, alle Jahre, 
und zwar 14 Tage nach Verfallzeit der Zin- 
sen von dem Gläubiger eine Quittung über 
die bezahlten Inreressen dem Landgerichte, re- 
spective Stadrkommissariate zu bringen. 
Wenn dieselbe nicht richtig beygebracht 
wird, hat das Landgericht nach Verlauf die- 
ser 14 Tage ohne weiters, und selbst ohne 
auf das Anrufen des Gläubigers zu warten, 
sogleich die Erekution gegen die säumige Ge- 
meinde zu verhaͤngen, ex officio die ver- 
fallenen Zinsen zu erheben, und solche dem 
Gläubiger gegen Quittung zu übermachen. 
9. In dem Gutachten des Landgeriches, 
oder Stadtkommissariats über die Bestimmung 
der Jahresfristen, binnen welchen das Kapi- 
tal zu tilgen ist, sind über die Beschaffenheit 
des Bodens, den Wohlstand, oder die Ar- 
muth der Unterthanen, die sehr hohen, oder 
geringern grundherrlichen Abgaben, die mehr, 
oder minder drückenden Steuern, so anders, die 
ndhern Aufschlüße mit möglichster Verlßig- 
kelt auzugeben. 
Die königliche Landesdirektion wird hier- 
auf die Fristen auf eine Weise reguliren, daß 
die Schulden nicht perpetuirt, und dadurch 
die Unterthanen nicht durch deren sortwähren- 
de Bürde von jedem erhöhren Wohlstande zu- 
rückgehalten werden. 
Wenn besondere Umstände, wie zum 
Beyspiel ein Mißwachs, allgemeiner Werrer- 
schlag, so anders, die die Verlängerung der 
bestimmten Fristen erfordern, und es in einem 
Jahre ummöglich machen, die bestimmte Rate 
zu erheben, so ist deshalb die besondere Bewil- 
ligung der königlichen Landesdirektion durch 
einen motivirten Bericht des Landgerichts zu 
erholen. 
lo. Bey der Aufnahme der durch die 
Kriegslieferungen herbeygeführten Gemeinds= 
schulden können die Zinsen und Fristen dieser 
Kapitalien nicht durchaus nach dem gewöhn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.