Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Auftrag 
an 
sämmtlich = königliche Landgerichte, Herr- 
schafts= und Hofmarksgerichte, Stadr= und 
Markes-Magistrate in Baiern, der Ober- 
DPfalz und Neuburg. 
(Die Handlungs-Firmen der Krämer betreffend). 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Den 17. Junius 1803 ist saͤmmtlich koͤnig- 
lichen Landgerichten, Herrschafts-und Hof- 
marksgerichten, dann Städt= und Markis- 
Magistraten durch das Regierungsblatt auf- 
getragen worden, alle Krämer ihres Bezirks 
vorzurufen, und sie anzuweisen, ihre Hand- 
lungsfirmen (das heißt, die Namen ihrer 
Handlung) eigenhändig in das Protokoll mit 
der Bemerkung einzuschreiben, ob die Hand- 
lung allein, oder in Gesellschaft geführt wer- 
de, dann wem in ihrer Abwesenheit die Firma 
Per Drocura übertragen ist, welche Pro- 
tokolle dann in Zeit 4 Wochen zum hiesig= k5- 
niglichen Wechselgericht häuen eingesendet 
werden sollen. 
Da dieser Auftrag bisher nicht befolge 
worden ist, so wird derselbe in Folge aller- 
höchsten Rescripts vom 34. May dieß Jahrs 
mit dem Anhange erneuert, daß, wenn in 
Zeit fünf Wochen, von heute an gerechnet, 
sämmtlich baierische, oberpfälzische und neu- 
burgische Unrerbehörden mit den nach der Ver- 
ordnung vom 17. Junius 103# verfaßten 
Protokollen oder Fehlanzeigen bey hiesigem 
königlichen Wechselgerichte nicht einkommen 
werden, auf Kosten der säumigen Landgerichte 
ohne weiters eigene Bothen ausgeschicke wer- 
den sollen. München den 9. Junius 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Mapyr. 
Auftrag 
Lan alle königliche Landgerichte in Baiern. 
(Die Straßenbau-Polizey betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs 
werden alle Landgerichte in Baiern neuer- 
dings auf die genaueste Beobachtung und 
Vollziehung der Straßenbau-Polizey Ver- 
ordnung vom 16. August des vorigen Jahres 
allergnädigst angewiesen, und ihnen hiemit 
aufgetragen, mit mehr Thärigkeit hierüber 
zu wachen, als bisher geschehen ist. 
Man erwartet mit aller Zuversiche, daß 
die königlichen Landgerichte dieser allerhöch= 
sten Verordnung um so mehr schuldigstes Ge- 
nügen leisten werden, als man im enegegen- 
gesetten Falle gegen diesenigen, die sich hier- 
in einer Zögerung schuldig machen, mit allem 
Ernste vorzuschreiten bemüßiget wäre. Mün- 
chen den r8. Junius 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommtssariat. 
Freyherr von Weichs. 
von Schmbger. 
  
  
Auftrag 
an sämmtliche Magistrate der Städte und 
Markte in Oberbaiern. 
(Das Anmelden der Bothen bey dem Hosgerichts- 
Erpedirions-Amte zu München betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Zum bessern Behuse der Justiz-Beförde-
	        
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