Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

gen abschaffen, und besehlen Wir hiemit, daß 
die Kreisaͤmter auf die Verminderung der vie- 
len unnützen kostbaren Bohlen= Zäune 
tu wirken, und statt ihrer die wohlfeilen 
Stangen-Záune mehr in Gebrauch zu 
bringen suchen, welche auch längs den Stras- 
sen den Luftzug eher als jene zulassen. — In 
allen Fällen sind an den Straßen nur niedrige 
Zäune zu gestatten, weil der Schnee sich zwi- 
schen hohe Zäune zu lagern, und die Passage 
zu hemmen pflegt. 
lo. Auf die Straßen und Gedäben soll we- 
der Bauschutt, noch Unrath aus den Häu- 
sern oder Erde geworfen, und in denjenigen 
Fadllen, wo Brenn= und Bauholz und an- 
dere Materialien nicht wohl anders als in der 
Nähe der Straße auf eine kurze Zeit unter- 
gebracht werden können, weder die Passage, 
noch der Abstuß des Wassers dadurch gesperrt 
werden. 
III. Diejenigen Mühlbesitzer und Grund- 
eigenthümer, deren Mühl= und Bewässe-- 
rungsgräben längs den Straßen liegen, ha- 
ben die Ufer derselben zu unterhalten, und 
dürfen sie durch neue Anlagen nicht über die 
Oberstäche der Straßen, nicht über die Stras. 
sen hineintreiben, noch viel weniger aber das 
Wasser auf die Straßen leiten, welches letz- 
tere hiemit berhaupt verbothen wird. 
12. Die seit kurzer Zeit auf jeder Seunde 
des Weges gesetzten Markpfähle oder Steine, 
wodurch die Straßen in Achtelstunden einge- 
theilt worden, um den Straßenbau mit zweck- 
mäßiger Ordnung und Oekonomie zu führen, 
dürsen weder beschädiget, noch ausgerissen 
werden. — Wer diese Verordnung übertritt, 
ist mit einer Strase von to fl. zu belegen, 
wovon der Angeber die Hälfte erhälr, und 
die andere Hälfte für den Seraßenbaufond, 
der die Kosten der abermaligen Messung und 
Setzung der Pfähle oder Steine zu tragen 
hat, verrechnet wird. — Kann der Ueber- 
tretter die Geldstrafe nicht bezahlen, so muß 
er ihren Ersatz durch Straßenarbeit abverdie- 
nen. 
13. Wenn die Straßengräben geräume, 
oder die Straßen selbst vom Schlamme ge- 
reiniget werden, so sollen die Grundeigen- 
thümer die Befugniß haben, die ausgehobene 
Erde auf ihre Grundstücke zu führen, ohne 
hiefür das mindeste an die Wegemeister und 
Wegemacher zu entrichten. — Ist diese aus- 
gehobene Erde den an den Seraßen liegenden 
Grundstücken nicht nachtheilig, so soll diesel- 
be zur Zeit, wenn sie unbesaamt sind, auf 
diese, und nicht auf die Straße geworfon wer- 
den, um die unnöthige Abfuhr zu ersparen. 
Die Grundeigenthümer müssen die Erde so- 
dann (wie es gute Landwirthe ihrer frucht 
baren Eigeuschaft wegen ohnehin thun wer- 
den) auf ihre Aecker verbreiten; dürfen aber 
keineswegs damit eine Erhöhung auf dem 
Straßen-Rande oder an den Gräben ma- 
chen, wie bisher so häufig in der Absscht, die 
Zäune zu ersparen, geschehen ist. — Der- 
gleichen Erderhèhungen, welche Hohlwege, 
nasse Straßen, und zur Winterszeit Schnee- 
wehen erzeugen, von welchen der Regen oder 
das Thauwetter vieles in die Seraßengradben 
schwemme, sollen bis zum r. Dezember dieses.
	        
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