Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Jahres uͤberall von den Privataͤckern an den 
Straßen durch die Eigenthuͤmer, und von 
den Gemeindgruͤnden durch die Gemeinden 
fortgeschafft seyn. 
14. Damit die Straßenbau-Beamten ge- 
gen allenfallsige Beleidigungen der Reisenden, 
Fuhrleute, und sonstigen die Straße benu- 
tenden Individuen in ihrer Pflichtausübung 
gehörig geschützt werden, so haben die Orts- 
vorstände auf Anzeige jener Beamten die 
Personen, welche dergleichen Beleidigungen 
verüben, wenn sie nicht bekannt sind, oder 
keine Bürgschaft leisten können, zu verhaf- 
ten, und an das nächste Landgericht zu lie- 
sern, von welchem sie zu einer angemessenen 
Strafe sogleich zu ziehen sind. — Dagegen 
ist auch das Straßenbau-Personale angewie- 
sen, nicht durch rohes und unbescheidenes Be- 
nehmen, oder auf irgend eine andere Weise 
den die Straße benutzenden Individnen An- 
laß zu einer gegründeten Beschwerde zu ge- 
ben, sondern ihnen vielmehr bey allen Vor- 
sällen mit Rath an die Hand zu gehen. 
14. Um Uns des pünktlichen Vollzuges 
dieser in allen Orten anzuschlagenden und von 
den Kanzeln abzulesenden Verordnung zu ver- 
sichern, machen Wir besonders das Guber- 
nium, die Kreisämter, die Straßenbau-Di- 
rektion, die Straßenbau-Inspektionen, band= 
gerichte und Magistraten, denen die speziel- 
lere Aufsicht über ihre Ausführung obliege, 
desfalls verantwortlich. — Die Straßenbau- 
Beamten haben vorzüglich die vorgefundenen 
Mängel der Straßenbau-Polizey zu erheben, 
und sich wegen ihrer Wegräumung mit den 
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Kreisämtern, Landgerichten und Magistraten 
zu benehmen. Machen die letzeren binnen 
einem Monate keine Anstalt zur Abänderung, 
und geben davon den Straßenbau-Beamten 
bis dahin nicht die nöthigen Notifikationen, 
so haben es diese im vorgeschriebenen Ge- 
schäftsgange dem Hofkommissariate, oder der 
Baudirektion anzuzeigen. — Ersteres wird 
hiemit ermächtiger, alsdann diejenigen wirk- 
samen Vorkehrungen (allenfalls durch ver- 
ordnete Selbstausführung der unterlassenen 
Arbeiten auf Kosten der Schuldtragenden) 
zuergteifen, welche am meisten geeignet sind, 
dem Gesetze Vollzug zu verschaffen. 
Uebrigens haben das Hofkommissariar, die 
Kreisämter, Landgerichte und Magistrate 
nicht erst die Anzeige der Straßenbau-Be- 
amten über die abzustellenden Straßenbau- 
Polizeysebrechen abzuwarten, sondern Wir 
erwarten, daß sie von ihrer eige###en Pflicht 
ausgefordert, hierauf von selbst ihre Auf- 
merksamkeit richten, und zu den in so vielen 
Hinsichten wichtigen Verbesserungen des Zu- 
standes der öôffentlichen Straßen auf das thä- 
tigste mitwirken werden. — Auch gewärti= 
gen Wir mit dem Ende dieses Jahree pflicht- 
mäßigen Bericht von Unserem Hofkommissa= 
riate, ob die Städte, Märkte und andere 
Ortschaften, welche die Obliegenheit haben, 
das Orts-Pflaster und die durchziehenden 
Straßen zu unterhalten, der im 1. F. dieser 
Verordnung gegebenen Vorschrift binnen der 
festgesetzten Zeitfrist nachgekommen sind. — 
Zugleich tragen Wir aber Unserem Hofkom- 
missariate auf, für die genaueste und durch-
	        
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