wurde; und endlich in den an Unsere Mo-
narchie gränzenden Ländern das Weg= und
Brückengeld nicht nur dem des auliegenden
Tarifs gleich kömmt, sondern es noch über-
steigt, so beschliessen Wir folgendes:
I. Alles Einkommen an Weg= und Brü-
ckengeld soll blos zur Anlegung, Verbesse-
rung, Beschützung und Verschönerung der
Straßen und Brücken, so wie zur vollkom--
menen Wiederherstellung und Unterhaltung
derselben, und endlich zur Bezahlung der
Interessen für zu liquidirende Schulden,
welche unter der vorigen Regierung auf den
Straßenbau-Fond an Privaten gemacht wor-
den sind, und die nicht eher als liquid er-
kannt werden sollen, bis Unser General-Lan-
deskommissariat darüber die nöthigen Unter-
suchungen angestellt hat, verwendet werden.
Bis dahin wird also auch einem jeden Kasse-
beamten und den Weggeldeinnehmern unter-
sagt, die Interessen solcher Foderungen, welche
spätesten bis zum 1. September dieses Jah-
res liquidirt seyn sollen, auszubezahlen, da-
gegen aber nach der vom General-Landeskom=
missariat zu erlassenden Anweisung bey eige-
ner Verantwortung dieselben richtig zu erle-
gen.
II. In so ferne die Straßen von dem schwe-
ren Fuhrwerke mehr als von dem leichten ver-
dorben werden, soll, wenn an einem Fuhr=
werke 4 Pferde, Maulchiere und Zugochsen,
oder 6 Kühe angespannt sind, 4 Kreuzer per
Stück und Meile, für das fünfte Pferd aber
5s kr., für das sechste Pferd 6 kr. u. s. w.
ein Kreuzer mehr bezahlt werden. — Da-
gegen ist für ein Pferd, einen Zugochsen,
eine Kuh, ein Maulthier oder für einen
Esel, wenn drey Stück an einem Wagen ge-
spannt sind, per Stück und Meile nur 3 kr.
zu bezahlen. — Für ein an einem leeren
Fuhrwerke, an Zieh= oder Grattenkarren ge-
spanntes Stück Zugvieh aller Arr, oder für
ein Saum; und Reitpferd, Esel und Maul-
thier, oder auch für Vorspannspferde, wenn
sie auch nicht die Wegmautstationen paßiren,
indem die Fuhrleute zum Nachrheil des Weg-
bau-Fondes solche gewöhnlich vor der Sta-
tion heimlicherweise abspannen, soll die Hälfte
desjenigen bezahlt werden, was für das an
schweren Fuhrwerken gespannte Zugvieh er-
legt wird. — Hiernach ist ein eigener Tarif
von Uns genehmiget worden, welcher auch
das Brückengeld, so wie das Weggeld für je-
des Srück Treibvieh enthält.
III. In so ferne die Straßen von den Fuhr-
werken mit breitfelgigten Rädern bey weitem
nicht so abgenutzt werden, als von denen,
deren Räder die gewöhnlichen schmalen Fel-
gen haben, und auf chaussirten Straßen die
erstern folglich in Tyrol anwendbar sind; so
soll von jedem Fuhrwerke, dessen Räder 6
Pariser Zoll breite Felgen hat, ein Viertheil;
von solchem, dessen Räder 0 Zoll breite Fel-
gen hat, die Hälfte weniger an Weggeld,
als in dem Tarif festgesetze ist, bezahlt werden.
IV. Die in Tyrol wegen Anlegung neuer
Straßen bestehenden Weggelder, so wie die
Abgabe wegen der Ueberschwere oder Ueberla-
dung der Fuhrwerke in Clausen auf der