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Straße zwischen Insbruck und Bozen haben
auch ferner zu bestehen.
V. Befreyt von dem Weggelde sind nur:
1. Die Fuhren des Feld-und Weinbaues,
so wie die Holz= und Mühlfuhren, und das
von und nach den Viehweiden getriebene
Vieh, wenn nämlich alles dieses einen Weg-
schranken paßirt, welcher in der Gemarkung
des Orts, wohin diese Fuhren und das Vieh
ehörr, liegt. — Wird aber der zweyte oder
nächste Wegschranken betreten, so muß, wie
billig, das Weggeld entrichtet werden.
2. Die königlich-baierischen geheimen Rä-
the, welche in königlichen Verrichtungen Ty-
rol bereisen; so wie die in Amtsverrichtungen
reisenden Wasser= und Straßenbaubeamten.
3. Die reitende Ordindre-Posten und
ECstaffeten.
4. Die Offiziere aller Grade, jedoch nur,
wenn sie wirklich kommandirt sind; — so-
bald sie aber in ihren eigenen Geschäften oder
in Familienangelegenheiten reisen, müssen sie
wie jeder andere das Weg= und Brückengeld
nach dem vorgeschriebenen Tarif bezahlen,
welches auch, wie sich dietz ohnehin verstehr,
bey Offizieren fremder Mächte der Fall ist. —
Und endlich
K. ist befrepet das wirkliche königlich baie-
rische Militärfuhrwesen, wenn es aus Miß-
brauch kein Privatgut geladen hat, so wie
auch die Militär-Vorspann, und zwar unter
Kleicher Bedingung. Bey der lehtern muß
sedech die Original-Marschroute bey jeder
Weg= und Brückengeld-Station vorgezeigt
werden. — Nachträgliche Befreyungen be-
halten Wir Uns bevor, und können nur auf
Unsere Entschließung geschehen.
VI. Derjenige, welcher schuldig ist das
Weg= und Brückengeld zu bezahlen, und
dennoch, auf welche Art es auch seyn möge,
solches von sich abgewendet, und nicht be-
zahlt hat, soll für jeden Kreuzer des Weg-
und Brückengeldes, welches er zu erlegen
gehabt häátte, einen Gulden als Strafe
bezahlen. Davon soll die Armenkasse des
Orts oder Gerichts, worin die umfahrne
Weggeld= Station liegt, und worüber die
Lokal-Polizeybehörde disponiren, und alljähr-
lich ein Verzeichniß an die Landesstelle ein-
schicken soll, ein Drittel beziehen; das zweynte
Drirtel soll eben diese Kokal-Polizeybehörde
genießen, und dagegen gehalten seyn, den
Weg= oder Brückengeldeinnehmern gerechte
und schnelle Asfistenz zu leisten, so wie von
dem Vorfalle ein kurzes Protokoll abzuhalten.
Das letzte Drittel soll der Weg= oder Brü-
ckengeld-Erheber beziehen, und dagegen an
die Straßenbau-Direktion jährlich ein Ver-
zeichniß der eingekommenen Strafen einsenden.
VII. Der Weg= und Brückengeld= Ein,
nehmer soll einem jeden die öffentliche Stras
sen und Brücken Benutzenden mit Beschei-
denheit begegnen, und ihn auf dessen Ver-
langen mit dieser Verordnung, so wie mit
dem Geld-Tarife, welches beydes bey jeder
Einnehmercy angeschlagen seyn muß, bekannt
machen; auch Niemanden vor den Schran-
ken, welcher so lange zugezogen seyn soll,
bis das Weg= und Brückengeld abgenommen
ist, aufhalten, sondern sowohl bey Tag als