Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Straße zwischen Insbruck und Bozen haben 
auch ferner zu bestehen. 
V. Befreyt von dem Weggelde sind nur: 
1. Die Fuhren des Feld-und Weinbaues, 
so wie die Holz= und Mühlfuhren, und das 
von und nach den Viehweiden getriebene 
Vieh, wenn nämlich alles dieses einen Weg- 
schranken paßirt, welcher in der Gemarkung 
des Orts, wohin diese Fuhren und das Vieh 
ehörr, liegt. — Wird aber der zweyte oder 
nächste Wegschranken betreten, so muß, wie 
billig, das Weggeld entrichtet werden. 
2. Die königlich-baierischen geheimen Rä- 
the, welche in königlichen Verrichtungen Ty- 
rol bereisen; so wie die in Amtsverrichtungen 
reisenden Wasser= und Straßenbaubeamten. 
3. Die reitende Ordindre-Posten und 
ECstaffeten. 
4. Die Offiziere aller Grade, jedoch nur, 
wenn sie wirklich kommandirt sind; — so- 
bald sie aber in ihren eigenen Geschäften oder 
in Familienangelegenheiten reisen, müssen sie 
wie jeder andere das Weg= und Brückengeld 
nach dem vorgeschriebenen Tarif bezahlen, 
welches auch, wie sich dietz ohnehin verstehr, 
bey Offizieren fremder Mächte der Fall ist. — 
Und endlich 
K. ist befrepet das wirkliche königlich baie- 
rische Militärfuhrwesen, wenn es aus Miß- 
brauch kein Privatgut geladen hat, so wie 
auch die Militär-Vorspann, und zwar unter 
Kleicher Bedingung. Bey der lehtern muß 
sedech die Original-Marschroute bey jeder 
Weg= und Brückengeld-Station vorgezeigt 
werden. — Nachträgliche Befreyungen be- 
halten Wir Uns bevor, und können nur auf 
Unsere Entschließung geschehen. 
VI. Derjenige, welcher schuldig ist das 
Weg= und Brückengeld zu bezahlen, und 
dennoch, auf welche Art es auch seyn möge, 
solches von sich abgewendet, und nicht be- 
zahlt hat, soll für jeden Kreuzer des Weg- 
und Brückengeldes, welches er zu erlegen 
gehabt häátte, einen Gulden als Strafe 
bezahlen. Davon soll die Armenkasse des 
Orts oder Gerichts, worin die umfahrne 
Weggeld= Station liegt, und worüber die 
Lokal-Polizeybehörde disponiren, und alljähr- 
lich ein Verzeichniß an die Landesstelle ein- 
schicken soll, ein Drittel beziehen; das zweynte 
Drirtel soll eben diese Kokal-Polizeybehörde 
genießen, und dagegen gehalten seyn, den 
Weg= oder Brückengeldeinnehmern gerechte 
und schnelle Asfistenz zu leisten, so wie von 
dem Vorfalle ein kurzes Protokoll abzuhalten. 
Das letzte Drittel soll der Weg= oder Brü- 
ckengeld-Erheber beziehen, und dagegen an 
die Straßenbau-Direktion jährlich ein Ver- 
zeichniß der eingekommenen Strafen einsenden. 
VII. Der Weg= und Brückengeld= Ein, 
nehmer soll einem jeden die öffentliche Stras 
sen und Brücken Benutzenden mit Beschei- 
denheit begegnen, und ihn auf dessen Ver- 
langen mit dieser Verordnung, so wie mit 
dem Geld-Tarife, welches beydes bey jeder 
Einnehmercy angeschlagen seyn muß, bekannt 
machen; auch Niemanden vor den Schran- 
ken, welcher so lange zugezogen seyn soll, 
bis das Weg= und Brückengeld abgenommen 
ist, aufhalten, sondern sowohl bey Tag als
	        
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