Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Nacht und zu jeder Zeit sogleich die Weg- 
und Bruͤckengeldzettel aus seiner Wohnung 
auf die Straße bringen, und dem Bezahler 
einhaͤndigen; diejenigen aber von der vorher- 
gehenden Station ihm abnehmen, sammeln, 
und an die Baubirektion vierteljaͤhrig mit 
den Rechnungen einsenden; es muß daher 
ein jeder das Weg- und Bruͤckengeld Bezah- 
lende diese Zettel, auf denen die Abgabe 
selbst gebruckt ist, und welche baar im 24 
Guldenfuß erlegt werden muß, wohl aufbe- 
wahren, um sie an der naͤchsten Station ab- 
zugeben; denn im Falle er dieselben nicht auf- 
bewahrt haͤtte, muͤßte er die im H. 6. festge- 
setzte Strafe unweigerlich erlegen, weil diese 
Zettel den einzig guͤltigen Beweis der rich- 
tigen Zahlung abgeben. 
VIII. Diejenigen Reisenden, welche die 
Straßen und Bruͤcken muthwilliger Weise 
beschaͤdigen, sollen nicht nur den Schaden er- 
setzen, sondern auch von der naͤchstgelegenen 
Obrigkeit gestraft werden, und diejenigen 
Fuhrleute, welche die Raͤder der Fuhrwerke 
beym Abfahren von den Bergstraßen sperren, 
ohne einen Radschuh anzulegen, oder die so- 
genannten Karrenzieher, welche den hoͤlzernen 
Aufhalter ihres Karrens, ohne darunter 
einen Radschuh zu legen, schleifen lassen, 
als wodurch die Straßen verdorben werden, 
sollen 3 fl. Strafe bezahlen. — Von dieser 
sollen zwey Drirttheile dem Angeber, und 
ein Drittheil dem Armensond oder der Ar- 
menkasse des Orts oder des Landgerichto zu- 
fallen; — an solchen Bergstraßen, worauf 
die Räder der Fuhrwerke gesperrct werden 
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müssen, soll die Straßenbau-Direktion ein- 
fache Warnungstafeln aufstellen lassen. 
IX. Diesenigen Reisenden, welche den 
Straßen= und Brückenbau= Beamten und Ar- 
beitern, so wie den Weg= und Brückengeld- 
Einnehmernihit Ungebühr begegnen, oder die- 
selben in ihren Verrichtungen stören, sollen nach 
der erfolgten Anzeige dessen von der nächstgele- 
genen Obrigkeit angehalcen, und nach der 
Strenge der Gesetze bestraft werden. — Da- 
gegen sind aber jene Beamten, Arbeiter und 
Gelderheber verpflichtet, jeden Reisenden bey 
vorkommenden Fällen auf eine menschen- 
freundliche Art zu unterstützen, und soll kei- 
ner, wie sonst öster geschehen ist, den Weg- 
meistern und Wegmachern, welche sich bey 
hefrigen Regengüssen oder Anschwellungen 
der Bäche, oder Abstürzung von Steinge- 
röllen auf den Straßen einzufinden haben, 
um zum Fortkommen der Fuhrwerke Hand 
anzulegen, etwas bezahlen. Sollten diese 
beym Setraßenbau angestellten Personen sich 
aber unterfangen, den Reisenden einiges 
Trinkgeld abzufodern, denselben die nöthige 
Hülfe zu versagen, oder wohl gar ungebühr- 
lich zu begegnen, so sollen sie nach der da- 
von gemachten Anzeige und dem Befunde 
aufs strengste bestraft werden. — Diesem ge- 
mäß soll die Baudirektion dieselben mit diesen 
zwey letzteren Paragraphen bekannt machen. 
X. Endlich wollen Wir, daß diese auf 
dem der Sache angemessenen Grundsatze, 
nach welchem derjenige, welcher eine öffent- 
liche Anstale mehr als ein anderer abnutze, 
auch zu ihrer Unterhaltung einen größern
	        
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