Nacht und zu jeder Zeit sogleich die Weg-
und Bruͤckengeldzettel aus seiner Wohnung
auf die Straße bringen, und dem Bezahler
einhaͤndigen; diejenigen aber von der vorher-
gehenden Station ihm abnehmen, sammeln,
und an die Baubirektion vierteljaͤhrig mit
den Rechnungen einsenden; es muß daher
ein jeder das Weg- und Bruͤckengeld Bezah-
lende diese Zettel, auf denen die Abgabe
selbst gebruckt ist, und welche baar im 24
Guldenfuß erlegt werden muß, wohl aufbe-
wahren, um sie an der naͤchsten Station ab-
zugeben; denn im Falle er dieselben nicht auf-
bewahrt haͤtte, muͤßte er die im H. 6. festge-
setzte Strafe unweigerlich erlegen, weil diese
Zettel den einzig guͤltigen Beweis der rich-
tigen Zahlung abgeben.
VIII. Diejenigen Reisenden, welche die
Straßen und Bruͤcken muthwilliger Weise
beschaͤdigen, sollen nicht nur den Schaden er-
setzen, sondern auch von der naͤchstgelegenen
Obrigkeit gestraft werden, und diejenigen
Fuhrleute, welche die Raͤder der Fuhrwerke
beym Abfahren von den Bergstraßen sperren,
ohne einen Radschuh anzulegen, oder die so-
genannten Karrenzieher, welche den hoͤlzernen
Aufhalter ihres Karrens, ohne darunter
einen Radschuh zu legen, schleifen lassen,
als wodurch die Straßen verdorben werden,
sollen 3 fl. Strafe bezahlen. — Von dieser
sollen zwey Drirttheile dem Angeber, und
ein Drittheil dem Armensond oder der Ar-
menkasse des Orts oder des Landgerichto zu-
fallen; — an solchen Bergstraßen, worauf
die Räder der Fuhrwerke gesperrct werden
239
müssen, soll die Straßenbau-Direktion ein-
fache Warnungstafeln aufstellen lassen.
IX. Diesenigen Reisenden, welche den
Straßen= und Brückenbau= Beamten und Ar-
beitern, so wie den Weg= und Brückengeld-
Einnehmernihit Ungebühr begegnen, oder die-
selben in ihren Verrichtungen stören, sollen nach
der erfolgten Anzeige dessen von der nächstgele-
genen Obrigkeit angehalcen, und nach der
Strenge der Gesetze bestraft werden. — Da-
gegen sind aber jene Beamten, Arbeiter und
Gelderheber verpflichtet, jeden Reisenden bey
vorkommenden Fällen auf eine menschen-
freundliche Art zu unterstützen, und soll kei-
ner, wie sonst öster geschehen ist, den Weg-
meistern und Wegmachern, welche sich bey
hefrigen Regengüssen oder Anschwellungen
der Bäche, oder Abstürzung von Steinge-
röllen auf den Straßen einzufinden haben,
um zum Fortkommen der Fuhrwerke Hand
anzulegen, etwas bezahlen. Sollten diese
beym Setraßenbau angestellten Personen sich
aber unterfangen, den Reisenden einiges
Trinkgeld abzufodern, denselben die nöthige
Hülfe zu versagen, oder wohl gar ungebühr-
lich zu begegnen, so sollen sie nach der da-
von gemachten Anzeige und dem Befunde
aufs strengste bestraft werden. — Diesem ge-
mäß soll die Baudirektion dieselben mit diesen
zwey letzteren Paragraphen bekannt machen.
X. Endlich wollen Wir, daß diese auf
dem der Sache angemessenen Grundsatze,
nach welchem derjenige, welcher eine öffent-
liche Anstale mehr als ein anderer abnutze,
auch zu ihrer Unterhaltung einen größern